Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren sozialrechtlichen FragenSozialrecht

Für Betriebsinhaber und Arbeitgeber ergeben sich immer wieder sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen. Da sich die Gesetzgebung und Rechtsprechung in diesen Bereichen ständig ändert, ist es oftmals nicht leicht sich bei all diesen Änderungen und Vorschriften zurecht zu finden.



Gerne informieren wir Sie zu folgenden Themen:

  • Handwerkerpflichtversicherung/Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Melde- und Beitragspflichten


Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet mit dem Firmenservice ein kostenloses Beratungs- und Lotsenangebot, um Unternehmen bei folgenden Bereichen zu unterstützen:

  • Gesunde Mitarbeiter
  • Rente und Altersvorsorge
  • Beiträge und Meldungen zur Sozialversicherung

Nähere Einzelheiten können Sie dem Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung entnehmen.



Aktuelles

Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der Unwägbarkeiten, die sich bei Lieferkettenproblematik und der Energiekrise in Folge des Kriegs in der Ukraine ergaben, gab es Zugangserleichterungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2023.
Seither gelten wieder die folgenden Voraussetzungen: Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld müssen negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden – vorausgesetzt es gibt eine entsprechende Arbeitszeitkonto-Regelung  im Betrieb, die den Aufbau von Minusstunden zulässt - und Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld nutzen.

Mehr hierzu insbesondere zu Anzeige der Kurzarbeit, Antrag und Berechnung erfahren sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Das Bundeskabinett hatte am 18. Dezember 2024 den Entwurf einer Dritten Verordnung über die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate auf der Grundlage des § 109 Abs. 4 SGB III beschlossen.  Die Verordnung wurde am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, trat am 1. Januar 2025 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2025 befristet.

Die Bundesagentur für Arbeit  hat hierzu eine Weisung veröffentlicht und die Informationen auf ihrer Webseite ergänzt. Es wird u. a. erläutert, welche Wirkungen Unterbrechungen der Kurzarbeit haben.



Abfrage der Krankenkassenmitgliedschaft

Seit dem 1. Januar 2024 können Arbeitgeber und Zahlstellen in elektronischer Form beim GKV-Spitzenverband abfragen, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Mitglied ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber trotz vorheriger Aufforderung des Beschäftigten keine oder nur unvollständige Angaben über die Mitgliedschaft vorliegen. Für den Abruf sind die Angabe der Versicherungsnummer (VSNR) sowie ein zertifiziertes und systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine zertifizierte elektronische Ausfüllhilfe oder das neue zertifizierte SV-Meldeportal erforderlich. Die VSNR kann über das elektronische Verfahren zur Abfrage der Rentenversicherungsnummer (z. B. SV-Meldeportal) abgerufen werden. Mehr hierzu erfahren Sie hier.

Hinweis:

  • Die Rückmeldung des GKV-Spitzenverbands ersetzt nicht die elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse.
  • Eine bestehende Familienversicherung wird nicht rückgemeldet.


Meldeverfahren: Änderungen bei Elternzeit

Seit 1. Januar 2024 zusätzliche Meldung der Elternzeit (Beginn und Ende) im DEÜV-Meldeverfahren



Pflegeversicherung 

Seit 1. Juli 2023 Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl



Neues SV-Meldeportal

Viele Handwerksbetriebe nutzten das Meldeportal sv.net. Sv-net war eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, der digitale Lohnnachweis zur Unfallversicherung usw. auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden konnten. Nach Freischaltung des neuen Portals "SV-Meldeportal" ab 4. Oktober 2023 konnten zunächst noch beide Meldeportale genutzt werden. Seit 1. Juli 2024 steht nur noch das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie dem Abruf der eAU nach § 95a SGB IV zur Verfügung. Die Nutzung der elektronischen Ausfüllhilfe ist freiwillig. Für Unternehmen und Betriebe, die diese nutzen wollen, ist eine zeitnahe Anmeldung beim SV-Meldeportal zu empfehlen. 

Viele nützliche Links, FAQs und Hinweise zum SV-Meldeportal finden Sie ferner auf https://info.sv-meldeportal.de/



Entgeltabrechnungsdaten/elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. Der Antrag ist formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist. Somit besteht spätestens ab dem 1. Januar 2027 für alle Betriebe die Pflicht zur Teilnahme an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung. Da die Deutsche Rentenversicherung bis zu vier Jahre rückwirkend prüfen kann, empfiehlt es sich auch für Betriebe, die einen Antrag auf Befreiung von dieser Pflicht bis längstens 31. Dezember 2026 gestellt haben, bereits mit der Digitalisierung der prüfrelevanten Unterlagen zu beginnen.

Weitere Informationen insbesondere zum technischen Verfahren, der Datensicherheit und den Auswirkungen für den Arbeitgeber erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.



Mehr zum Thema:

 Tarifliche Sozialkassen, Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Sandra Jarzombek

Syndikusrechtsanwältin

Tel. 0941 7965-190

sandra.jarzombek--at--hwkno.de



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