Flagge Ukraine
pixabay.com

Krieg in der UkraineInformationen zu den Auswirkungen auf das Handwerk

Der Krieg in der Ukraine führte und führt weiterhin nicht nur zu unabsehbaren außen- und sicherheitspolitischen Umwälzungen, sondern auch zu einer humanitären Katastrophe. Infolge des Ukraine-Kriegs haben auch Handwerksbetriebe Fragen zu Auswirkungen auf bestehende Verträge oder Auslandsgeschäfte sowie vor allem die Energiekosten. Je länger der Ukraine-Krieg dauert, planen Sie unter Umständen auch, geflüchtete Personen zu beschäftigen. Auf der folgenden Seite haben wir für Sie Informationen zusammengefasst.












Unternehmen konnten im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sowohl spezielle Bürgschaften der Bürgschaftsbanken beantragen als auch entsprechende Förderprogramme der KfW nutzen. Die Programme sind bereits ausgelaufen. Zu Ihrer Information halten wir Sie noch vor.

a) Fördermittel

  • LfA-Sonderkreditprogramm "Energieliquiditätskredit" über die LfA Förderbank Bayern bei Finanzierungsschwierigkeiten aufgrund der gestiegenen Energiepreise in Finanzierungsschwierigkeiten befinden. Der Energieliquiditätskredit wurde zum 30.04.2024 eingestellt.
  • Das KfW-Kreditprogramm zur kurzfristigen Liquiditätssicherung für Betriebe, die von Umsatzrückgängen, Produktionsausfällen, Schließungen von Produktionsstätten bzw. gestiegenen Energiekosten betroffen waren (Sonderprogramm UBR 2022) ist zum 31.12.2023 ausgelaufen.
  • Die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen der Bürgschaftsbanken (hier Bürgschaftsbank Bayern) wurden mittlerweile wegen des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage zum 31.12.2023 eingestellt.
  • Das Energiekostendämpfungsprogramm ermöglichte temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders durch hohe Energiepreise betroffene Branchen (Branchen der sogenannten KUEBLL-Liste). Die dazu notwendige Registrierung im Portal war nur bis 31.12.2022 möglich.


b) Möglichkeiten im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern

Der ZDH hatte steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit den Folgen des Krieges in der Ukraine gefordert. Diese Forderungen sind vom BMF in seinem Anwendungsschreiben vom 05.10.2022 aufgegriffen worden. Bei Anträgen auf Herabsetzungen der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, Anträgen auf Stundung oder Erlass fälliger Steuern sowie Anträgen auf Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen sollen die Finanzämter bestehende Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Über die Anträge soll zügig entschieden werden.



c) Insolvenzrecht

Am 09.11.2022 trat eine temporäre insolvenzrechtliche Anpassung in Kraft. Insbesondere wurde der Prognosezeitraum im Rahmen des Insolvenzantragsgrunds der Überschuldung (§ 19 InsO) bis zum 31.12.2023 auf einen viermonatigen, statt derzeit zwölfmonatigen Zeitraum festgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bleibt von der Regelung unberührt. Eine Aussetzung der Antragspflicht wurde ausdrücklich nicht aufgenommen.

Außerdem wurde die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs Wochen auf acht Wochen nach Eintritt der Überschuldung verlängert. Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit blieb hingegen unberührt.

 











a) Erstes und Zweites Entlastungspaket

Das erste und zweite Entlastungspaket umfasste insbesondere folgende Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Auswirkungen der durch den Ukrainekrieg stark gestiegenen Energiekosten. Teilweise sind die Regelungen bereits ausgelaufen. Zu Ihrer Information halten wir Sie noch vor.

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wurde rückwirkend zum 01.01.2022 um 200 € auf 1.200 € erhöht.
  • Der Grundfreibetrag stieg ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 € um 363 € auf 10.347 €.
  • Die Fernpendlerpauschale (ab dem 21. Kilometer) wurde rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent erhöht.
  • Jeder aktiv Erwerbstätige erhielt eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Der Anspruch entstand am 01.09.2022. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Die Energiepreispauschale erfolgte entweder mit den Zahlungen der Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für selbständig Tätige.
    Weitere Einzelheiten zum Ablauf finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.


b) Drittes Entlastungspaket
Am 03.09.2022 hatte der Koalitionsausschusses ein drittes Maßnahmenpaket zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und Stärkung der Einkommen beschlossen.

Wesentlicher Inhalt für Betriebe:

  • Strompreisbremse: Nach Einführung der Erlösobergrenze wurde aus deren Einnahmen eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch eingeführt. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit Versorgertarif erhalten eine gewisse Menge Strom zu einem vergünstigten Preis (Basisverbrauch). Siehe dazu unten mehr.

  • Entlastung beim CO2-Preis: Die für den 01.01.2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises wird auf den 01.01.2024 verschoben. Damit verschieben sich auch die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr.

  • Anhebung der Midi-Job-Grenze auf 2.000 € ab 01.01.2023.

  • Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern ("kalte Progression") werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst.

  • Inflationsausgleichsprämie: In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern gem. § 3 Nr. 11 c EStG eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist jedoch wie schon bei der Zahlung einer Corona-Prämie, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Prämie ist freiwillig, ein Anspruch darauf besteht daher nicht. Auch erhält der Arbeitgeber seitens des Staates keinerlei Erstattungen, wenn er seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Sollte die Inflationsausgleichsprämie aber Bestandteil in einem Tarifvertrag werden, der zwingend oder aufgrund einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag anzuwenden ist, so kann sich hieraus ein Anspruch der Beschäftigten ergeben. Eine Zahlung ist auch in Teilbeträgen bzw. in kleineren Beträgen bis zur Höchstgrenze von insgesamt 3.000 Euro möglich. Der Arbeitgeber muss bei Gewährung der Leistung deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (z. B. durch Hinweis auf Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung). Die Inflationsausgleichsprämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie als steuerfreie Leistung erkennbar ist. Es ist ratsam, die Mitarbeiter bei Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zusätzlich auf die Freiwilligkeit der Leistung und den Ausschluss einer betrieblichen Übung hinzuweisen. Ein solches Musterschreiben kann bei den Arbeitsrechtsberatern angefordert werden.
    Weitere Einzelheiten vor allem in Hinblick auf die steuerrechtliche Anerkennung finden Sie in den FAQ des Bundesfinanzministeriums.
    Beachten Sie: Die Inflationsausgleichsprämie kann auch bei einem Minijob gezahlt werden.
    Informationen finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale.
    Letztmalige Auszahlung:
    Die Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie wurde nur für den oben genannten Zeitraum geregelt. Der Zeitraum endet zum 31. Dezember 2024. Da das sogenannte Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz (EstG) gilt, kommt es darauf an, dass der Mitarbeiter wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.
    Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie muss spätestens im Dezember 2024 erfolgen und auf dem Konto des Mitarbeiters eingegangen sein, um steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Prämie ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.

    Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld wurden über den 30.09.2022 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. In der Folgezeit gab es eine Verlängerung bis 30.06.2023. Näheres hierzu siehe Rubrik "Kurzarbeitergeld".

  • Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wurde bis 31.12.2023 verlängert. Die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wurde am 28.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
    Seit 01.07.2020 fallen auf Speisen in Cafés, Restaurants oder beim Catering nur sieben Prozent Umsatzsteuer an. Diese Regelung läuft voraussichtlich Ende 2023 aus.
    Der von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes erhielt am 21.09.2023 im Bundestag keine Mehrheit.
    Die Regelung wurde nicht verlängert.

  • Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme auf sieben Prozent befristet vom 01.10.2022 bis 31.03.2024, womit Privathaushalte entlastet werden. Die Änderung des § 12 UStG wurde am 25.10.2022 verkündet.
    In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung das Legen eines Gas-Hausanschlusses der Lieferung von Gas gleichgestellt ist. Es wird ebenso wie das Legen von Hauswasseranschlüssen mit sieben Prozent Umsatzsteuer besteuert (vgl. Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 25.10.2022). Das Legen von Mehrfachanschlüssen (z. B. Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt II Nr. 1 des BMF-Schreibens vom 04.02.2021 zu Hauswasseranschlüssen).

    Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.


c) Gas und Strompreisbremse

Die Bundesregierung hatte aufgrund der hohen Energiekosten eine Gaspreisbremse sowie Strompreisbremse eingeführt.

Das Bundeskabinett hatte am 02.11.2022 die Soforthilfe Dezember für Gas und Wärme verabschiedet. Das Gesetz wurde am 18.11.2022 verkündet, welche ausgelaufen ist.

Konkret bedeutete das für die Betriebe in Bezug auf die Dezemberhilfe:
Bei den Letztverbrauchern wurde unterschieden in Letztverbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen), die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt. Diese erhielten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.

Bei Letztverbrauchern, die nach Standardlastprogramm (SLP) abgerechnet werden (dazu zählen alle Haushaltskunden und kleine Gewerbe) entfiel zunächst die Pflicht zum Leisten der vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wurde mit der nächsten Rechnung ausgeglichen.

Bei Letztverbrauchern mit registrierter Leistungsmessung (RLM) mit Verbrauch bis 1,5 GWh pro Jahr ist für den Erhalt der Entlastung eine Meldung an den Erdgasversorger bis 31.12.2022 nötig (§ 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG) gewesen.

Unternehmen mit Großverbräuchen mit registrierter Leistungsmessung (RLM) mit Verbrauch über 1,5 GWh pro Jahr erthielten keine Dezemberhilfe.

Wie gestaltete sich die Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse?
Für Letztverbraucher (SLP) und RLM bis 1,5 GWh wurde ein Gas-Bruttopreis von 12 ct /kWh bzw. Preis für Fernwärme von 9,5 ct /kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs garantiert. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wurde der Marktpreis fällig.

Die Bremse wirkte vom 01.01.2023 und war bis 30.04.2024 geplant (siehe hierzu weiter unten). Verrechnet wurden die Auswirkungen rückwirkend mit den Abschlagszahlungen für März 2023.

Für Unternehmen mit Großverbräuchen (RLM-Kunden mit Verbrauch über 1,5 GWh pro Jahr) greift die Bremse seit 01.01.2023 und ist bis 30.04.2024 geplant. Garantiert wird eine Preis von 7 ct /KWh netto für 70 Prozent der bisherigen Verbrauchsmenge.

Das Bundeswirtschaftsministerium hält für Sie FAQ bereit.

Wie gestaltet sich die Strompreisbreme?
Bei Haushalten und KMU mit Verbrauch bis 30.000 KWh / Jahr wird vom 01.01.2023 und geplant bis 30.04.2024 (siehe hierzu weiter unten) für ein Kontingent bis zu 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs der Preis des Stroms auf 40 ct /KWh gedeckelt

Bei Großkunden wird ab 01.01.2023 und geplant bis 31.12.2024 für ein Kontingent bis zu 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs auf 13ct /KWh gedeckelt.

Für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können sollte es sogenannte Härtefallregelungen geben. Hierfür sah der Bund insgesamt 12 Milliarden Euro vor.

Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie die FAQ.



Das Bundeskabinett hatte eine Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis Ende April 2024 beschlossen. Es musste aber noch die EU-Kommission angefragt werden.
In der Verbändeanhörung hatte sich der ZDH für eine Verlängerung bis Ende April 2024 ausgesprochen. Allerdings hatte der Bundestag in der Sitzung vom 16.11.2023 im Gegensatz zum Referentenentwurf lediglich eine Verlängerung bis zum 31.03.2024 beschlossen.

Aufgrund des Urteils des BVerfG hatte der Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung vom 28.11.2023 das Auslaufen der Energiepreisbremsen zum Ende 2023 angekündigt.



d) Härtefallfond Bayern

Das Bayerische Kabinett hatte laut einer Pressemitteilung die Bayerischen Energie-Härtefallhilfen (EHFH) auf den Weg gebracht, welche seit Januar 2023 greifen. Mit den Energie-Härtefallhilfen sollten auch Unternehmen unterstützt werden, die als Energieträger Öl, Hackschnitzel, Holzpellets und Flüssiggas verwenden.

Antragsberechtigt sollten kleine und mittelständische Unternehmen sein (KMU) unabhängig von Rechtsform und Branche und einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion. Voraussetzung war das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Härte. Diese wurde vermutet, wenn der prognostizierte Vorsteuergewinn im Jahr 2023 durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wurde. Zusätzlich sollte eine positive Liquiditätsvorausschau notwendig sein.
Die Antragstellung für den Härtefallfond Bayern ist seit dem 21.10.2023 nicht mehr möglich.



e) Welche Entlastungen forderte das Handwerk bzw. wurden erreicht?

Die Organisationen des Handwerks kämpfen dafür, dass die Betriebe überleben und erhalten bleiben. Auf den Internetseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks ist detailliert aufgeführt, welche Forderungen zu Entlastungen in den Bereichen Energieversorgung, Bürokratie, Ausbildung- und Beschäftigung sowie Steuern und Finanzen erhoben werden. Die Seiten können hier aufgerufen werden.

Aufgrund des Ukraine-Kriegs und der deswegen verhängten Sanktionen gegen Russland waren die Preise vieler Baustoffe zum Teil extrem gestiegen. Das Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hatte deswegen am 25.03.2022 Sonderregelungen für den Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen getroffen, welche mehrmals bis einschließlich 30.06.2023 verlängert wurden. Die Regelungen waren auf bestimmte Baumaterialien und Betriebsmittel beschränkt, für die Russland, Belarus und die Ukraine maßgebliche Lieferländer sind. 

Für Baumaßnahmen des Freistaats Bayern sowie für kommunale Auftraggeber wurden die Grundlagen des Erlasses inklusive der Verlängerungen übernommen.

Für die praktische Umsetzung der Stoffpreisgleitklausel, die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen sowie die mit Leistungsabrechnung erforderliche Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten hat die Bayerische Staatsbauverwaltung zusammen mit dem Staatlichen Bauamt Bamberg eine Berechnungshilfe zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entwickelt. Die Berechnungshilfe kann über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr hier aufgerufen werden. Sie finden es auf der Seite unter "Arbeitshilfen zum VHB Bayern - Aktuelle Regelungen Stoffpreisgleitung".
Für die Nutzung der Berechnungshilfe soll nach Information des Ministeriums immer die über die Internetseite zur Verfügung gestellte Version verwendet werden, da das Ministerium die Berechnungshilfe stetig weiterentwickelt.



Bitte beachten Sie:

Die befristeten Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind zum 30.06.2023 ausgelaufen. Es wurde weder auf Bundesebene noch für Bayern und die Kommunen verlängert.
Somit gelten für Vergabeverfahren, die ab dem 01.07.2023 bekannt gemacht werden, wieder die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB Bund bzw. VHB Bayern zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Nach der Richtlinie 225 des VHB Bayern für Bauleistungen sind Stoffpreisgleitklauseln nur ausnahmsweise zu vereinbaren sind, wenn die allgemeinen in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind

Das ist gegeben, wenn

  • Stoffe ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten ist und
  • der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung mindestens 10 Monate beträgt; ist das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall besonders hoch, kann die Klausel im begründeten Ausnahmefall vereinbart werden, wenn der Zeitraum mindestens 6 Monate beträgt und
  • der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes wertmäßig mindestens 1 % der von der Vergabestelle
    geschätzten Auftragssumme beträgt

Weitere Informationen zum geänderten Formblatt finden Sie auf der Seite des Auftragsberatungszentrums.



Generelle Informationen zu zivilrechtliche Folgen des Ukraine-Kriegs gibt Ihnen das Merkblatt des ZDH.

Fragen zu Preiserhöhungen sowie Bauverzögerungen beantwortet Ihnen als Mitglied gerne die Rechtsberatung.

Zum Thema Preiserhöhungen hat der ZDH ein Merkblatt aufgelegt, welches Sie im Downloadbereich finden. Ergänzend zu den Erläuterungen im Merkblatt hinsichtlich Angebote mit kurzer Geltungsdauer folgender Hinweis aufgrund unserer Beratungspraxis:
Wenn Sie ein Angebot mit einer Bindefrist versehen und der Kunde dieses Angebot innerhalb der Frist annimmt, ist der Vertrag wirksam geschlossen. Es bedeutet nicht, dass Sie damit an die Preise im Angebot nicht gebunden sind, wenn der Vertrag bereits geschlossen wurde. Die Bindefrist gilt nur in der Angebotsphase!

Allein massiv steigende Energiekosten stellen laut Bundesagentur für Arbeit kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 96 SGB III dar, auf Grund dessen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen kann. Es würde sich bei Preissteigerungen vielmehr um ein übliches allgemeines Marktrisiko handeln. Dagegen kann im Falle von Engpässen bei der Versorgung mit Gas und daraus resultierenden Arbeitsausfällen die Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich sein. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter den FAQs der Bundesagentur für Arbeit. Hilfreich ist auch der One Pager der Agentur für Arbeit "Kug und steigende  Energiepreise". Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Dabei ist der zugrundliegende Sachverhalt, der vom Betrieb vorgetragen wird, anhand der in den FAQs veröffentlichten Leitlinien zu bewerten.

Vor dem Hintergrund der Unwägbarkeiten, die sich bei Lieferkettenproblematik und der Energiekrise in Folge des Kriegs in der Ukraine ergeben, wurden die Zugangserleichterungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2023 verlängert (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung).

  • So konnte Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen waren.
  • Zudem wurde auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.

Die erleichterten Zugangsbedingungen galten für Betriebe, die innerhalb der gesetzlichen Bezugsdauer von zwölf Monaten über den 30. September 2022 hinaus kurzarbeiten mussten. Ebenfalls profitierten Betriebe, die ab 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigten. Betriebe, die bis Ende September 2022 bereits die Höchstbezugsdauer überschritten hatten, konnten hingegen die erleichterten Zugangsbedingungen nicht nutzen.

Befristet bis zum 31. Dezember 2022 wurde mit der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs (KugÖV) vom 28. September 2022 auch den Leiharbeiternehmern erneut die Möglichkeit eingeräumt, Kurzarbeitergeld zu beziehen. Die Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeiternehmer galt nun bis zum 30. Juni 2023.

Die Sonderregelungen sind am 30. Juni 2023 endgültig ausgelaufen. Damit gelten nun seit dem 1. Juli 2023 wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten: Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld müssen negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden – vorausgesetzt es gibt eine entsprechende Arbeitszeitkonto-Regelung  im Betrieb, die den Aufbau von Minusstunden zulässt - und Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen.

Mehr hierzu insbesondere zu Anzeige der Kurzarbeit, Antrag und Berechnung erfahren sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.




Das Bundeskabinett hat Energiesparverordnungen verabschiedet, deren Inhalt auch Handwerksbetriebe betrifft. Die Verordnungen enthalten kurz- und mittelfristige Maßnahmen zum Einsparen von Gas und Energie insgesamt für öffentliche Körperschaften, Unternehmen und Privathaushalte. Die Verordnung zu den kurzfristigen Maßnahmen ist bereits zum 15.04.2023 ausgelaufen. Die Verordnung zu den mittelfristigen Maßnahmen gilt noch bis einschließlich 30.09.2024. Nähere Informationen zu den Regelungen finden Sie hier.



Wegen befürchteter Energieknappheit im Jahr 2022 wurde ein Notfallplan erarbeitet. Der Notfallplan Gas kennt drei Stufen:

  • Frühwarnstufe
  • Alarmstufe
  • Notfallstufe

Am 23.06.2022 hatte das Bundeswirtschaftsministerium die Alarmstufe ausgerufen (nach Ausrufung der Frühwarnstufe am 30.03.2022). In der Alarmstufe gibt es keine verordneten Abschaltungen oder vergleichbare Markteingriffe, da der Markt weiterhin funktioniert und die Versorgung gesichert ist. Markteingriffe sowie Abschaltungen sind erst in der dritten Stufe (Notfallstufe) möglich. Allerdings sollten alle Verbraucher von Gas bereits jetzt Einsparungspotentiale nutzen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat FAQ zum Notfallplan Gas erstellt.

Ebenfalls nicht möglich ist die einseitige und sofortige Preiserhöhung durch die Energieversorgungsunternehmen. Hierzu müsste durch die Bundesnetzagentur zusätzlich die "erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen" festgestellt werden. Erst dann greift § 24 des Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Mit dieser Feststellung erhalten alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen.

Sollten die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in der Notfallstufe die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers, also die Verteilung des Gases.

Nach § 53a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist die Gasversorgung für bestimmte Verbrauchergruppen auch bei Vorliegen von Versorgungsstörungen zu gewährleisten. Sogenannt geschützten Kunden werden vorrangig mit Gas versorgt.

Als geschützte Kunden gelten nach Angaben der Bundesnetzagentur:

  • Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunde)
  • Alle SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime
  • RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z.B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)
  • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird

 Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Der ZDH war 2022 und 2023 gemeinsam mit den Fachverbänden in ständigem Kontakt zum Bundeswirtschaftsministerium und der Bundesnetzagentur, um die größtmöglichen Versorgungssicherheit der Handwerksbetriebe, die auf Gaslieferungen insbesondere für ihre Arbeitsprozesse angewiesen sind, zu erreichen.

Dafür, dass es im Winter 2023/2024 zu Engpässen kommt, gibt es bislang keine Hinweise.



Die EU hat bereits einige Sanktionen verhängt. Beim Export von Waren sollten Sie daher die aktuell geltenden Wirtschafts-/Finanz- und personenbezogenen Sanktionen im Blick haben. Bayern Handwerk International, die Exportfördergesellschaft des bayerischen Handwerks, hat einen Überblick zu den Sanktionen und weiterführende Informationen aufgelistet.

Auch das Außenwirtschaftsportal Bayern, eine Initiative alle bayerischen Kammern, hat ebenfalls eine Sonderseite mit relevanten Informationen und Links zum Krieg in der Ukraine erstellt. Diese finden Sie hier.

Fragen zum Thema International beantworten Ihnen als Mitglied gerne unsere Außenwirtschaftsberatung.







Für die Wirtschaft in Deutschland ergeben sich durch die kriegerischen Handlungen und die Eskalation im Cyberraum potentielle Gefährdungen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz bietet mit dem Sicherheitshinweis für die Wirtschaft einen aktuellen Überblick über sicherheitsrelevante Themen für deutsche Unternehmen. Außerdem gibt er konkrete Handlungsempfehlungen, damit sich Unternehmen vorausschauend der aktuellen Lage anpassen können.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt nach §7 BSI-Gesetz vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky. Das BSI empfiehlt, Anwendungen aus dem Portfolio von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Informationen dazu finden Sie hier.

Fragen zur IT-Sicherheit beantwortet Ihnen als Mitglied gerne Helmut Schmid.

 a) Einreise nach Deutschland und Aufenthalt ohne Aufenthaltserlaubnis

Ukrainische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen. Die Einreisenden benötigen im Allgemeinen einen biometrischen Reisepass. Nach der Einreise dürfen sie sich für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Wenn kein biometrischer Reisepass vorliegt, muss grundsätzlich ein Visum im Vorfeld beantragt und zur Einreise vorgelegt werden. Laut Medienberichten lässt man an der ukrainisch-polnischen und ukrainisch-slowakischen Grenze jedoch Menschen auch ohne biometrischen Reisepass einreisen. An den EU-Binnengrenzen finden grundsätzlich keine Grenzkontrollen statt.

Bei einem Aufenthalt bis 90 Tage ist eine Registrierung in Deutschland nicht zwingend notwendig, aber möglich. Wenn die Geflüchteten für ihre Versorgung und Unterkunft beispielsweise durch Verwandte oder Freunde selbst aufkommen können, werden bei der Registrierung in der Regel nur ihre Daten aufgenommen. Sie können Ihre Unterkunft dann frei wählen.

Wer keine private Unterstützung erhält, sollte sich registrieren lassen. Die Registrierung ist beispielsweise in Aufnahmeeinrichtungen oder bei den Ausländerbehörden möglich. Bei einer Registrierung wird ein sogenannter Ankunftsnachweis ausgestellt, mit dem sich die Geflüchteten an das Sozialamt vor Ort wenden können, welches für die Gewährung der Leistungen (staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen) zuständig ist.

Sobald diese Personen um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bitten, ist eine Registrierung durch die Bundespolizei, Polizei oder Ausländerbehörde erforderlich. Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

 

b) Aufenthaltserlaubnis

Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, können eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt einholen. Sie können einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragen, ohne dass vorher außerhalb Deutschlands ein Visum erteilt worden sein muss.

Bis zum 23.05.2022 war ein rechtmäßiger Aufenthalt auch ohne Antragstellung und Aufenthaltstitel gesichert. Bis dahin mussten Betroffene nicht befürchten, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten.

Dies regelte die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV), welche das Bundesinnenministerium erlassen hat. Damit erhalten diese Personen Zeit, sich um eine Aufenthaltserlaubnis zu kümmern.

Für den Zeitraum nach dem 31.08.2022 wurde die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung mit Änderungen mehrfach verlängert. Geflüchtete aus der Ukraine können demnach auch über den 31.08.2022 hinaus visumsfrei einreisen und sich legal in Deutschland aufhalten. Allerdings ist der visumsfreie Aufenthalt dann nur noch für 90 Tage möglich. Die letzte Änderung erfolgte am 17.05.2024.

Kriegsflüchtlinge benötigen nach Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Da kein Einfluss auf die Bearbeitungsdauer eines Antrags besteht, reicht eine Antragstellung innerhalb des Zeitraums, in dem man sich ohne Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in Deutschland aufhält. Der Antrag muss also innerhalb der 90 Tage bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. Ist der Antrag gestellt, bleibt der Zustand "erlaubter Aufenthalt" bis zur Entscheidung über den Antrag erhalten. Es wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Die verlängerte Verordnung gilt für Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.12.2024 nach Deutschland einreisen.

Außerdem wurde am 04.12.2023 die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 28.11.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Demnach gelten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG ohne Verlängerung im Einzelfall bis 04.03.2025 fort, die am 01.02.2024 gültig sind. Eine individuelle Verlängerung muss somit nicht beantragt werden.

Wegen der Einzelheiten der Beantragung des Aufenthaltstitels hilft zuständige Ausländerbehörde.

Neben diesen Aufenthaltsregeln besteht ein weiterer Schutzstatus nach der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie (EU-Richtlinie 2001/55/EG), welcher durch einen Beschluss der EU-Innenminister eröffnet wurde. Es kommt § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für die untenstehenden Personen zur Anwendung. Das bedeutet, dass entsprechende humanitäre Aufenthaltserlaubnisse bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden können, ohne zuvor ein Asylverfahren zu durchlaufen.

In Deutschland wurde die "Massenzustrom-Richtlinie" in § 24 AufenthG umgesetzt. Danach kann die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz von zunächst einem Jahr erteilen, die bis zu maximal 3 Jahren verlängert werden kann.

Bei folgenden Personen findet § 24 AufenthG Anwendung:

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24.02.2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können
     

Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie hier.

Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erlässt die Ausländerbehörde eine sogenannte Wohnsitzauflage. Das deutsche Innenministerium weist aber auf die Möglichkeit hin, in bestimmten Fällen die Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde aufheben zu lassen.

 

c) Arbeitsmarktzugang

Es bedarf in der Aufenthaltserlaubnis einer gesonderten Erlaubnis der Erwerbstätigkeit (§ 24 Abs. 6 AufenthG).

Beachten Sie: Wenn Sie als Betrieb eine geflüchtete Person beschäftigen wollen, muss zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragt werden. Hierfür muss der Flüchtling über einen Ankunftsnachweis verfügen und sich beim Einwohnermeldeamt mit seiner derzeitigen Wohnanschrift anmelden. Erst dann kann der Flüchtling die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Wohnt der Flüchtling in einer privaten Unterkunft, so verlangt die Ausländerbehörde in der Regel eine Wohngeberbescheinigung. Damit die geflüchtete Person schnellstmöglich eine Arbeit aufnehmen oder Sozialleistungen der Agentur für Arbeit erhalten kann, wird ihm bis zur Erteilung des eigentlichen Aufenthaltstitels zunächst eine befristete Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis ausgestellt. Mit dieser kann sofort ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden.

Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für Beschäftigungen nicht einzuholen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des ZDH, auf der Seite des Bundesinnenministeriums sowie unter den FAQs des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Unsere Mitgliedsbetriebe, die für die Beschäftigung geflüchteter Personen Arbeitsverträge benötigen, können sich gerne an die Arbeitsrechtsberatung wenden.

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) bietet in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Innenministerium und der Bundesagentur für Arbeit eine Plattform, auf der geflüchtete Personen Arbeitsangebote von Betrieben finden.

Eine weitere Plattform, auf der bayernweit Betriebe ihre Stellenangebote für Geflüchtete angeben können findet man unter www.unternehmer-patenschaften.de.  



d) Anerkennung von Berufsqualifikationen

Für die Arbeitsaufnahme von geflüchteten Ukrainern bzw. deren abhängige Beschäftigung ist keine Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich. Sofern eine Berufsanerkennung dennoch, z.B. wegen einer längerfristigen Bleibeabsicht angestrebt wird, kann ein Anerkennungsverfahren für handwerkliche Berufsqualifikationen durchgeführt werden. Ein in ukrainischer Sprache aufgelegter Flyer des Bundesbildungsministeriums (BMBF) und des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) gibt Hinweise zum Anerkennungsverfahren.

Das Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist kostenpflichtig. Auf die Vorlage der für das Verfahren erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse etc.) kann auch in der aktuellen Situation nicht verzichtet werden.

Für Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung und das Erstellen des Bescheides ist ein Gebührenrahmen von 100 bis 600 Euro in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegt. Zusätzliche Kosten fallen für Übersetzungen und ggf. notwendige Qualifikationsanalysen an.

Zusätzlich bieten wir im Rahmen von Erstberatungen einen "Check der ausländischen Berufsqualifikation" an. Dieses Dokument wird potentiellen Fachkräften nach der Erstberatung ausgehändigt, um eine gezielte Stellenbewerbung zu erleichtern. Es dient ebenfalls als Einstieg in das Anerkennungsverfahren, sofern ein solches im Anschluss angestrebt wird.

Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier.

 

e) Ausbildung geflüchteter Personen

Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung gleichzusetzen und von der Zustimmung nach § 4a Absatz 2 AufenthG durch die Ausländerbörden umfasst.

Für Fragen zu Ausbildungsverträgen stehen Ihnen als Mitglied unsere Ausbildungsberater zur Seite.

Für Fragen zur Ausbildung von Asylbewerbern und Flüchtlingen finden Sie hier weitere Ansprechpartner.

Das bayerische Innenministerium informiert auf seiner Internetseite, mit welchen Hilfeleistungen Sie zielgerichtet unterstützen können.
Deutschlandweit werden Hinweise zu bedarfsgerechten Spenden beispielsweise unter dem Motto #WirtschaftHilft von BDA, BDI, DIHK und ZDH hier aufgezeigt.