Eintragung Ihres Betriebes in die Handwerksrolle, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder in das Verzeichnis der handwerkähnlichen GewerbeEintragung bei der Handwerkskammer
Handwerkskammern erfüllen hoheitliche Aufgaben, wie u. a. das Führen der Handwerksrolle. Hier werden sämtliche Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk tätig werden. Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien sowie der handwerksähnlichen Gewerbe. (Anlage A, B1 und B2 der Handwerksordnung)
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung zur Führung eines Handwerksbetriebes und sollte noch vor der Gewerbeanmeldung durchgeführt werden.
Den Antrag zur Eintragung bei der Handwerkskammer finden Sie im Download-Bereich. Diesen füllen Sie aus und schicken ihn unterschrieben an den jeweiligen Ansprechpartner der Handwerkskammer.
Alternativ ist auch eine Übermittlung über das Kundenportal möglich.
Eintragungsvoraussetzungen Anlage A
Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmen kann in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn der Inhaber selbst oder der Betriebsleiter die Voraussetzungen (Meisterprüfung oder eine andere in § 7 HwO angeführte Voraussetzung) für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Personengesellschaften
Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Ebenso ist wie beim Einzelunternehmen seit 1. Januar 2004 auch die Anstellung eines Betriebsleiters, der den Eintragungsvoraussetzungen genügt, möglich.
Juristische Personen (Kapitalgesellschaften)
Juristische Personen können in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn ein technisch verantwortlicher Betriebsleiter die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Der Beschäftigungsnachweis eines Betriebsleiters ist in der Regel durch Vorlage folgender Unterlagen zu erbringen:
- Arbeitsvertrag
- Betriebsleitererklärung
- Meisterprüfungszeugnis oder gleichwertige Prüfung
- Bestätigung über die erfolgte Krankenkassenanmeldung
Eintragungsvoraussetzungen Anlage B1/B2
Keine Zulassungsvoraussetzungen sind für die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks (Anlage B1) oder handwerksähnlichen Gewerbes (Anlage B2) erforderlich. Mit Betriebsbeginn ist jedoch die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in das Verzeichnis der handwerkähnlichen Gewerbe herbeizuführen (§ 18 HwO, § 19 HwO).
Wichtige Hinweise
Werden zulassungspflichtige Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße sanktioniert werden kann (vgl. § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 e) SchwarzArbG).
Zudem kann die Fortsetzung des Betriebes untersagt werden (§ 16 Abs. 3 HwO).
Ansprechpartner
Sachbearbeitung Handwerksrolle
A - Drn
Gertraud Wenzke
Dro - Hirschk
Johannes Altweck
Hirschl - Maw und Zahlen
Lena-Maria Zach
Max - Schindlb
Christina Rauscher
Schindlc - Vaq
Maria Jakob
Var - Z
Daniela Ritter
Wichtige Hinweise
Erfolgt keine Eintragung, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar!
Zudem kann die Fortsetzung des Betriebes untersagt werden!
Weitere Informationen
- Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung
- Schwarzarbeit
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung) - FAQs