Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung
Neben dem Meisterbrief als Grundsatz für eine Eintragung in die Handwerksrolle gibt es auch die eingeschränkte Möglichkeit Ausnahmebewilligungen bzw. Ausübungsberechtigungen zur Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen.
Seit dem 1. Juli 2005 ist die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen zuständig.
Hinweis:
Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung bzw. Ausnahmebewilligung oder für die Ablehnung des Antrages werden Verwaltungsgebühren erhoben. Bei einer Rücknahme des Antrags fallen keine Verwaltungsgebühren an. Das beantragte zulassungspflichtige Handwerk darf erst ausgeübt werden, wenn eine Eintragung mit diesem beantragten zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle erfolgt ist.