Der Lehrvertrag - Die Basis aller AusbildungsverhältnisseLehrvertrag
Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen alle Ausbildungsbetriebe einen Lehrvertrag schließen, wenn sie einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellen.
Die Lehrverträge sind, unterzeichnet von den Ausbildenden (Betrieb), den Auszubildenden (Lehrling) bzw. den gesetzlichen Vertretern, unverzüglich (sofort nach Vertragsabschluss) bei der Handwerkskammer einzureichen. Eine verspätete Einreichung kann mit Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Die eingehenden Lehrverträge werden von der Handwerkskammer geprüft und wenn keine rechtlichen Einwände bestehen, im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle), einer modernen Datenbank, registriert.
Diese Eintragung ist nach der Handwerksordnung zwingend notwendig, damit das Ausbildungsverhältnis organisatorisch und rechtlich reibungslos ablaufen kann und der Auszubildende demzufolge unter anderem auch zu den jeweiligen Zwischen- und Abschluss- sowie Gesellenprüfungen eingeladen und zugelassen werden kann.
Bitte beachten Sie vor Abschluss Ihres Vertrages eventuelle Fördermöglichkeiten.
Ihr Kontakt zur Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz:
Sachbearbeiterin | zuständig für folgende Stadt/Landkreise |
Carina Balzer | KEH, NM, R, TIR |
Doris Gredler | AM, CHA, NEW, REG, SAD, WEN |
Bettina Reischl | PA |
Tanja Mayrhofer | DGF, LA, PAN, SR |
Ramona Urlbauer | DEG, FRG |
Informationen erhalten Sie auch über Ihre Innungen und Kreishandwerkerschaften.