Können Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen widerrufen werden?Widerruf bei Nachvertragsvereinbarungen
Auf Baustellen kommt es oftmals zur Beauftragung zusätzlicher Leistungen oder auch zu Änderungswünschen seitens der Kunden.
Wenn sich nun die Parteien über die Ausführung von zusätzlichen Leistungen auf der Baustelle einigen, kann ein Widerrufsrecht bestehen. Voraussetzung ist, dass es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt.
Dass OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.04.2023 festgestellt, dass Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers mit einem Verbraucher rechtlich selbstständige Werkverträge sind, weil sie - wie der Hauptvertrag - durch Angebot und Annahme zu Stande kommen. Sie unterliegen damit den Vorschriften zum Widerrufsrecht. Wenn der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt, kann der Verbraucher widerrufen.
Anders ist dies bei Änderungswünschen der beauftragten Leistung zu sehen. Im Falle einer einseitigen Änderungsanordnung des Verbrauchers gemäß § 650b Abs. 2 BGB bestehe kein Widerrufsrecht.
Hinweis:
Wenn Änderungswünsche nicht im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens der Änderungsanordnung behandelt werden, sondern eine einvernehmliche – auch konkludente - Vereinbarung stattfindet, könnte ein Gericht durchaus ein Widerrufsrecht sehen.
Denken Sie bitte im Rahmen der Vertragsdurchführung immer an die Widerrufsbelehrung, wenn Sie ergänzende Vereinbarungen schließen.
Wann besteht kein Widerrufsrecht?
Eine weitere Entscheidung zu dieser Thematik traf der Bundesgerichtshof (BGH) am 06.07.2023. Laut BGH besteht kein Widerrufsrecht, sobald das Angebot und die Annahme dieses Angebots zeitlich und räumlich auseinanderfallen.
Das Gericht begründet es zum einen mit dem Wortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB und zum anderen mit dem Schutzzweck. Die Verbraucherrechterichtlinie schütze Verbraucher, die außerhalb der Geschäftsräume ad hoc entscheiden müssten. Wenn aber die Möglichkeit zum Überdenken des Angebots bestehe, benötige ein Verbraucher kein Widerrufsrecht.
Hinweis:
Bedenken Sie aber, dass Sie für das Auseinanderfallen beweispflichtig sind. Können Sie den Beweis nicht führen, kann das Widerrufsrecht greifen.
Mehr Informationen zum Widerrufsrecht erhalten Sie hier.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
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