Änderung der GeringfügigkeitsgrenzeMini- und Midi-Job ab 1. Oktober 2022

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wird die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht. Ab 1. Oktober 2022 handelt es sich um einen Minijob, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze entspricht einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu dem jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohn. D. h. die Minijobgrenze wird automatisch bei jeder Mindestlohnerhöhung nach oben angepasst. Somit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei der Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Zeitstunde bei 520 Euro. Die jeweils geltende Grenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Berechnet wird die Geringfügigkeitsgrenze gemäß dem ab 1. Oktober 2022 geltenden § 8 Abs. 1 a SGB IV wie folgt:

                                                  aktuell geltender gesetzlicher Mindestlohn x 130 : 3

Das Ergebnis wird dann auf volle Euro aufgerundet.

Ab dem 1. Oktober 2022 wird auch die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in § 8 Abs. 1 b SGB IV gesetzlich geregelt. Das Gesetz sieht dann vor, dass ein solches Überschreiten innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für die Annahme eines Minijobs unschädlich ist. Bis zum 01.10.2022 ist dies noch an drei Kalendermonaten zulässig. Neu wird eben auch sein, dass der Gesetzgeber die Höhe des Mehrverdienstes, also des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze, deckelt. Demnach darf in Ausnahmefällen ein geringfügig Beschäftigter ab 01.10.2022 maximal 7.280 Euro (= 14 x 520 Euro) für einen Zeitraum von 12 Monaten verdienen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Interseite der Minijobzentrale. Dort erfahren Sie auch etwas zu den Übergangsregelungen für Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat 450,01 bis 520,00 Euro verdienen, und damit als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind.

  

Erhöhung der Höchstgrenze bei Midijobs  zum 1. Oktober 2022 auf 1.600 Euro

Als Beschäftigter im Übergangsbereich/Midijobber gilt ab 1. Oktober 2022, wer ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (= 520,01 Euro) bis maximal 1.600 Euro (bis einschließlich 30. September zwischen 450,01 Euro und max. 1.300 Euro) hat.

Beschäftigte im Übergangsbereich sind sozialversicherungspflichtig, profitieren aber je nach Höhe des Verdiensts von niedrigeren Abgaben. Mit steigendem Bruttoverdienst erhöht sich der Sozialversicherungsbeitragssatz  gleitend und bei einem Einkommen von 1.600 Euro (ab 1. Oktober 2022) wird dann die reguläre Höhe für die Arbeitnehmerabgaben erreicht. Midijobber werden ab 1. Oktober 2022 nun im unteren Übergangsbereich noch stärker entlastet, um die Anreize für geringfügig Beschäftigte zu erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten. Zur Berechnung beitragspflichtiger Einnahmen stehen Ihnen zum Beispiel auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Übergangs- bzw. Gleitzonenrechner zur Verfügung.

Midijobber, die bis zum 1. Oktober 2022 noch keine Minijobber sind/waren, es aber durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 werden, bleiben in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bis längstens 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig. Dies gilt aber nur, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in dieser Zeit mehr als 450 Euro und nicht mehr als 520 Euro beträgt. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden dabei nach der in § 134 SGB IV geregelten Übergangsvorschrift berechnet.



Hinweis

Im Zuge des Entlastungspakets angesichts der stark steigenden Energiekosten wird die Obergrenze des sogenannten Übergangsbereichs (Midijob-Grenze) zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben.

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Leon Kapfelsperger

Rechtsassessor

Tel. 0941 7965-190

Fax 0941 7965-281190

leon.kapfelsperger--at--hwkno.de



 Hinweis

Im Zuge des Entlastungspakets angesichts der stark steigenden Energiekosten wird die Obergrenze des sogenannten Übergangsbereichs (Midijob-Grenze) zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben.



 Link

Minijobzentrale