Wertgrenzen bei Ausschreibungen in Bayern
Die Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen durch staatliche Auftraggeber des Freistaats Bayern nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) wurden unterhalb der EU-Schwellenwerte im Rahmen der Corona-Pandemie angehoben und bis 31. Dezember 2024 verlängert.
Neu ab 2025
Ministerpräsident Dr. Markus Söder hatte in seiner Regierungserklärung vom 13. Juni 2024 den Abbau unnötiger bürokratischer Hemmnisse die Beschleunigung privater und staatlicher Initiativen angekündigt. In der Kabinettssitzung vom 25. Juni 2024 wurde unter anderem eine Liberalisierung des Vergaberechts auf Landesebene (also unterhalb des EU-Schwellenwertes) beschlossen.
Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen, welches am 30. Dezember 2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Darin sind unter § 8 die Regelungen zu den Wertgrenzen enthalten.
Bei der Vergabe von Bauleistungen gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen (alle ohne Umsatzsteuer):
- Ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 Euro zulässig.
- Eine freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1 Million Euro zulässig.
Die neuen Regelungen gelten neben dem Freistaat auch für Kommunen und für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staats unterstehen.
Die neuen Regelungen finden Sie in Art. 20 Abs. 2 BayWiVG (Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften). Die Wertgrenzen gelten nach Art. 21 Abs. 4 bis einschließlich 31. Dezember 2029.
Auch der Bund hebt die Wertgrenzen für Direktaufträge an. Informationen dazu finden Sie hier.