In den nächsten Jahren besteht die Pflicht zum Umtausch von alten FührerscheinenUmtausch von alten Führerscheinen

Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Es gibt gestaffelte Umtauschfristen je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs. Umtauschfristen gibt es auch für bereits seit 1. Januar 1999 in Scheckkartenformat ausgestellte Führerscheine.

Umtausch und Umschreibung auf die nun geltenden Führerscheinklassen erfolgen im Regelfall ohne weitere Prüfung.

Beachten Sie:

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt automatisch nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Neben dem klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen möglich.

Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden, da eine spätere Nachbeantragung nicht möglich ist.

Wichtig:

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch diese Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur (eingeschränkten) Klasse CE gehören, erlischt allerdings (unabhängig von den hier genannten Umtauschfristen) mit Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn keine Verlängerung durch Umtausch erfolgt. Deshalb kann hier ein Umtausch bis zum 50. Lebensjahr auch vor den zwingend vorgebeben Umtauschfristen sinnvoll sein, um diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen beizubehalten.

Beachten Sie:

Die Umtauschfrist für Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1959 - 1964 ausgestellt wurden, endet am 19.01.2023. Dann folgen die Jahrgänge 1965 – 1970 mit einer Umtauschfrist bis 19.01.2024.
Die Umtauschpflicht betrifft auch die seit 01.01.1999 ausgestellten Führerscheine im Scheckkartenformat. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Umtauschfrist.

Weitere Informationen insbesondere auch zu den Umtauschfristen können Sie dem Merkblatt des ZDH entnehmen.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de



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 Link

Beschluss der Innenministerkonferenz zum Umtausch alter Führerscheine