In den nächsten Jahren besteht die Pflicht zum Umtausch von alten FührerscheinenUmtausch von alten Führerscheinen

Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Es gibt gestaffelte Umtauschfristen je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs. Umtauschfristen gibt es auch für bereits seit 1. Januar 1999 in Scheckkartenformat ausgestellte Führerscheine.

Umtausch und Umschreibung auf die nun geltenden Führerscheinklassen erfolgen im Regelfall ohne weitere Prüfung.

Beachten Sie:

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt automatisch nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Neben dem klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen möglich.

Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden, da eine spätere Nachbeantragung nicht möglich ist.

Wichtig:

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch diese Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur (eingeschränkten) Klasse CE gehören, erlischt allerdings (unabhängig von den hier genannten Umtauschfristen) mit Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn keine Verlängerung durch Umtausch erfolgt. Deshalb kann hier ein Umtausch bis zum 50. Lebensjahr auch vor den zwingend vorgebeben Umtauschfristen sinnvoll sein, um diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen beizubehalten.

Beachten Sie:

Die Umtauschfristen der Geburtenjahrgänge 1953 bis 1971 endeten zum 19. Januar 2025.

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Jetzt geht es um den Umtausch der „Scheckkarten“-Führerscheine, die seit 1. Januar 1999 ausgestellt wurden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Umtauschpflicht. Die ersten zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Scheckkartenführerscheine müssen bis 2026 umgetauscht werden.



Weitere Informationen insbesondere auch zu den Umtauschfristen können Sie dem Merkblatt des ZDH entnehmen.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



 Download



 Link

Beschluss der Innenministerkonferenz zum Umtausch alter Führerscheine