Das System der Rundfunkbeiträge zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rundfunkbeitrag

Die Pflicht der Unternehmen zur Entrichtung des neuen „Rundfunkbeitrages“ knüpft grundsätzlich an die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und besteht unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten.
Kleinbetriebe bis acht Beschäftigte (pro Betriebsstätte) müssen einen Drittelbeitrag entrichten; Betriebsstätten bis 19 Beschäftigte einen vollen Beitrag und Betriebsstätten mit 20 und mehr Beschäftigten zwei Beiträge.
Für die größeren Betriebsstätten gibt es weitere sieben Staffelstufen, die unter § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu finden sind.
Seit 01.01.2017 können Unternehmen wählen, ob Teilzeitbeschäftigte pro Kopf oder mit einem geringeren Faktor gemeldet werden.

Außerdem unterliegen die betrieblichen Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für alle weiteren Fahrzeuge ist ein Drittelbeitrag zu entrichten. Ein Rundfunkbeitrag beträgt seit August 2021 18,36 Euro pro Monat. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021.

Zum 01.01.2025 sollte die Höhe des Rundfunkbeitrags angepasst werden. Dazu kommt es vorerst nicht, weil die Bundesländer die dafür erforderliche rechtliche Grundlage nicht geschaffen haben. Daher bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Beitragshöhe. Näheres finden SIe azf der Seite des Beitragsservices.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



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