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M. Schuppich - Fotolia

Änderungen seit 5. Dezember 2024Neue Gefahrstoffverordnung 2024 - Asbest

Die novellierte Gefahrstoffverordnung bringt wesentliche Änderungen für den Umgang mit Asbest im Baubestand. Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern sind nun klar geregelt.



 Ansprechpartner

Christian Fuchs

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Tel. 09431 885-304

Fax 09431 885-285304

christian.fuchs--at--hwkno.de






Risikobewertung nach Ampel-Modell

Das risikobezogene Maßnahmenkonzept der TRGS 910 wird rechtlich bindend eingeführt. Es teilt Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in drei Risikostufen ein:

  • Geringes Risiko (< 10.000 Fasern/m³)
  • Mittleres Risiko (< 100.000 Fasern/m³)
  • Hohes Risiko (> 100.000 Fasern/m³)

Betriebe können damit Schutzmaßnahmen risikobezogen festlegen.

Tätigkeiten mit hohem Risiko bleiben spezialisierten Fachfirmen mit entsprechender Zulassung vorbehalten.











Neuerungen/Pflichten für Bauveranlasser

  • Auftraggeber von Bauarbeiten sind verpflichtet, dem ausführenden Unternehmen alle relevanten Informationen bereitzustellen, sofern diese zur Verfügung stehen.
  • Dies umfasst insbesondere Angaben zum Baujahr oder mögliche Hinweise auf Schadstoffbelastungen






Neuerungen/Pflichten für Unternehmen

  • Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung bei geringem und mittlerem Risiko sind nun erlaubt, beispielsweise das Fräsen in asbesthaltigem Putz bei geeigneten Schutzmaßnahmen
  • Das Baujahr ist bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen (siehe „Stichtagregelung“).
  • Die Verordnung definiert den 31. Oktober 1993 als entscheidenden Stichtag. In Gebäuden, die vor diesem Datum errichtet wurden, muss daher von der möglichen Präsenz von Asbest ausgegangen werden
  • Liegt keine Klarheit über das Vorhandensein von Asbest vor, sind Untersuchungen der Bausubstanz zur Klärung erforderlich. Die hierfür entstehenden Kosten gelten als Sonderleistung








Qualifikationsanforderungen

Fachkunde

Mitarbeitende, die mit Asbest arbeiten (keine Aufsichtsführende Person), müssen über grundlegendes Fachwissen verfügen. Diese Qualifikation kann durch einen Fortbildungskurs erworben werden. (10 Unterrichtseinheiten). Es gilt eine dreijährige Übergangsfrist für die Umsetzung.

Sachkunde

Für Aufsichtsführende Personen gelten verpflichtende Schulungen (17 Unterrichtseinheiten für geringes und mittleres Risiko, 32 Einheiten bei hohem Risiko), außerdem hat diese Person ständig vor Ort zu sein.

Neu ist die Sachkundeanforderung für Arbeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien, etwa im Straßen-, Tunnel- oder Gleisbau sowie in Steinbrüchen. Für diese Branchen gilt auch eine dreijährige Übergangsfrist









Verbote

  • Überdeckung und Überbauung von Asbestzementdächern sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementflächen bleiben verboten.
  • Neu: Überdeckungsverbot für asbesthaltige Wand-, Deckenverkleidungen und Bodenbeläge.








Anzeige- und Meldepflicht

Tätigkeiten mit Asbest müssen weiterhin der Arbeitsschutzbehörde und dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden.








Ablauf einer Beprobung

  • Untersuchung von Proben gemäß VDI-Richtlinien (beispielsweise VDI 3866 Blatt 5/4, VDI 3877 Blatt 1) mit Prüfbericht eines akkreditierten Fachlabors.
  • Arbeiten mit Asbest und Probennahmen müssen gemäß TRGS 519 und der neuen Überleitungshilfe GefStoffV – TRGS 519 erfolgen.
  • Analysen werden von verschiedenen Firmen angeboten und sollten folgende Leistungen umfassen:

- Probennahme (z. B. durch Test-Sets inkl. Analyse)
- Analyse in einem akkreditierten Labor (Kosten und Bearbeitungszeit angeben)
- Ergebnisübermittlung:

a) „Asbesthaltig“ (mit Mengenklassen) oder

b) „Asbest nicht nachgewiesen“









Schulungen

  • Für den Risikobereich niedrig und mittel: Sachkundelehrgang Asbest nach TRGS 519 Anlage 4c, „kleiner Asbestschein“, mind. 17 Unterrichtseinheiten. Dieser Kurs wird von der HWKNO angeboten.
  • Für den Risikobereich hohes Risiko ist der „große Asbestschein“ nach TRGS 519 Anlage 3 mind. 32 Unterrichtseinheiten erforderlich . Dieser Kurs wird durch die HWKNO bisher nicht angeboten.
  • Für den Risikobereich niedriges Risiko (GefStoffV §11a (5)), Schulung mit zehn Unterrichtseinheiten ohne Prüfung (neu vorgeschrieben, dreijährige Übergangsfrist). Von der HWKNO wird derzeit geprüft, ob dieser Kurs angeboten wird.