Urteil des BundesgerichtshofsNegativzinsen

Im Zeitraum von 2019 bis 2022 wurde von einigen Banken und Sparkassen Verwahrentgelte (sogenannte Negativzinsen) eingeführt. Für Fälle der Verbraucher zog die Verbraucherzentrale vor Gericht, um die Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Der BGH entschied, dass Klauseln zu Verwahrentgelten in bestimmten Fällen unzulässig sind. Es wurde dabei zwischen verschiedenen Konstellationen unterschieden.

Bei Girokonten sah der BGH die Erhebung von Negativzinsen grundsätzlich als zulässig an. Die Verwahrung des Guthabens auf dem Girokonto sowie die Zahlungsdienstleistungen stellen die Hauptleistungen dar. Dafür dürfen Banken und Sparkassen Entgelte verlangen und somit auch Verwahrentgelte einführen. Notwendig dazu ist jedoch, dass die Vereinbarung in den AGB transparent und nachvollziehbar ist. In den betroffenen Fällen waren die verwendeten Klauseln hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug und somit intransparent.

Anders war die Entscheidung bezüglich von Tagesgeldkonten. Hier hat durch die Verwahrentgelte eine unangemessene Benachteiligung vorgelegen. Der Vertragszweck des Sparens und der Kapitalerhaltung bei Tagesgeld- und Sparkonten ist durch die Verwahrentgelte unzulässig verändert worden. Die Erhebung des Verwahrentgelts verringert die eingezahlten Spareinlagen.

Sie finden die weiteren Einzelheiten in der Pressemitteilung des BGH.

Da die Entscheidungen zu Verbrauchersachverhalten ergangen sind, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit auf Verträge von Unternehmen.

Es bestehen durchaus Chancen, dass die Rechtsprechung auch auf Verträge von Unternehmen angewendet werden kann. Die Begründung zur Unwirksamkeit sollte auch bei Unternehmen greifen.

Wir empfehlen die Prüfung der Klauseln hinsichtlich etwaig gezahlter Verwahrentgelte. Verlangen Sie bei entsprechend verwendeten Klauseln die Rückerstattung und holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlicher Rat ein.

Für die Rückzahlungsansprüche gegen die Banken und Sparkassen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres des Entstehens des Anspruchs und Kenntnis. Für Verwahrentgelte aus dem Jahr 2022 ist eine Geltendmachung bis 31.12.2025 notwendig.
Ungeklärt ist die Frage der Verjährung für erhobene Verwahrentgelte vor 2022. Als Argument für den späteren Beginn könnte man auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände der Rückforderungsmöglichkeit abstellen und hier das BGH-Urteil heranziehen.