Lenk- und Ruhezeiten und Tachographenpflicht
Die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung sind durch Europäisches Recht und ergänzend durch die deutsche Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt.
Es handelt sich bei diesen Regelungen um die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und deren Kontrolle.
Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten muss nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Tachographen.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
Tel. 0941 7965-130
Fax 0941 7965 198
Tachographenpflicht
Seit Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit einem digitalen Tachographen ausgestattet sein. Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2006 erstmalig zugelassen wurden, können auch mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sein.
Fahrzeuge mit 2,8 bis 3,5 Tonnen, die zur Güterbeförderung dienen, unterliegen nicht der Einbaupflicht eines Tachographen. Ein vorhandener Tachograph muss jedoch bei einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt betrieben werden. Eine aufzeichnungspflichtige Fahrt liegt vor, wenn keine der Ausnahmen greift.
Die unmittelbar geltende EU-Verordnung betrifft Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.
Die deutsche FPersV regelt Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen.
Fahrzeuge, die über eine zulässige Gesamtmasse bis einschließlich 2,8 Tonnen verfügen, unterliegen diesen Vorschriften nicht. Beträgt die Gesamtmasse aber zusammen mit einem Anhänger mehr als 2,8 Tonnen, greifen die Regelungen.
Die Eintragungen finden Sie in der Zulassungsbescheinigung unter F.2 (zulässige Gesamtmasse, zGM).
Informationen
Ausführliche Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten
Hinweis
Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung löst keine Verpflichtung zur Einhaltung der Sozialvorschriften aus. Maßgeblich hierfür ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination.
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Ausnahmeregelung für das Handwerk für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen über 2,8 bis 3,5 Tonnen
Im Gewichtsbereich über 2,8 bis 3,5 Tonnen gelten die deutschen Vorschriften der FPersV. Es sind folgende Fahrzeuge, ohne Begrenzung mehr auf einen Umkreis, von Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten ausgenommen:
Klassische "Handwerkerregelung" (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV)
Die Ausnahme ist erfüllt, wenn nur Materialien, Ausrüstungen und Maschinen transportiert werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt (beispielsweise Werkzeug, Baumaterialien, Werkstoffe). Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Auslieferungsfahrten im Handwerk (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a FPersV)
Durch das Engagement der Handwerksorganisation konnte auch eine Ausnahmeregel für Auslieferungsfahrten von Handwerksbetrieben eingeführt werden. Die Fahrt muss der Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Ausnahme für Verkaufsfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 FPersV)
Eine weitere Ausnahme erfasst Verkaufswagen auf örtlichen Märkten und für den ambulanten Verkauf, die für diese Zwecke besonders ausgestattet sind. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Diese Regelung ist insbesondere für das Bäcker- und Fleischerhandwerk von Bedeutung.
Ausnahmeregelung für das Handwerk für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen über 3,5 bis 7,5 Tonnen
Seit 3. März 2015 gelten die europäischen Regelungen direkt. Art. 3aa der EG VO 561/2006 hat die Regelung des § 18 FPersV ersetzt. Die europäische Regelung sieht nur Vorschriften für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen vor, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt.
Es gibt folgende Ausnahmen (mit Relevanz für Handwerker):
Klassische "Handwerkerregelung" (Art. 3aa der EG VO 561/2006)
Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, /Ausrüstungen oder Maschinen im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, welche der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Auslieferungsfahrten (Art. 3aa der EG VO 561/2006)
Bund und Länder haben sich 2010 darauf geeinigt, dass oberhalb von 3,5 Tonnen in Ergänzung der vorher genannten Ausnahmeregelung im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens auch Aus- und Anlieferungsfahrten von Gegenständen umfasst werden, die im Unternehmen hergestellt, bearbeitet oder repariert wurden. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
Verkaufsfahrzeuge
Nach einer Information des ZDH sind trotz fehlender Regelung weiterhin Verkaufswagen auf örtlichen Märkten und für den ambulanten Verkauf innerhalb eines Umkreises von 100 km von dieser Ausnahmeregelung umfasst. Das Lenken darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Dies ergibt sich aus der Begründung der FPersV 2015.
Leitfäden
Auf der Seite des Bundesamts für Güterkraftverkehr finden Sie einen Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, in der einzelne Erläuterungen zu finden sind. Ebenso gibt es einen Leitfaden zu den Fahrtenschreiberkarten.
Nachweis berücksichtigungsfreier Tage
Bei Durchführung einer nachweispflichtigen Fahrt müssen auch die Tätigkeiten des Fahrers in den letzten 28 Tage dokumentiert sein, entweder durch die vorhandenen gespeicherten Daten auf der Fahrerkarte oder (wenn nicht durchgängig ein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde) durch die Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage. Der Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage muss maschinenschriftlich erfolgen und vom Fahrer und Unternehmer vor Fahrtantritt unterschrieben werden. Innerhalb Deutschlands gibt es dazu kein offiziell vorgeschriebenes Formular. In jedem Fall muss die Ausfüllung maschinenschriftlich erfolgen und die Tätigkeiten (z. B. sonstige Arbeiten, Urlaub, Krankheit etc.) eindeutig einzelnen Tagen zuordenbar sein. Allerdings kann in Deutschland auch das EU-Formblatt (siehe Verlinkung unten) verwendet werden.
Bei Fahrten in anderen EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich die Verwendung des EU-Formblattes zu empfehlen.
Änderungen bei den Regelungen der EU
Die Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 (Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten) wurden angepasst und am 31. Juli 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Aus Sicht des Handwerks kann bilanziert werden:
Die drohende Belastung für Fahrzeuge aus dem Handwerk in der Gewichtsklasse von 2,5 bis 3,5 Tonnen konnte fast vollständig durch gezielte Ausnahmen abgewendet werden.
Unmittelbare Änderungen ergeben sich für die Handwerksbetriebe momentan nicht.
Inhaltliche Zusammenfassung
Art. 3 aa der VO:
Handwerkerausnahme für Fahrzeuge über 3,5 (bis 7,5) Tonnen
Der bisherige Bestand in Art. 3 aa der VO bleibt (in Absatz i) erhalten. In Art. 3 aa ii) der VO erfolgt eine Klarstellung, dass die Ausnahme auch für "handwerklich hergestellte Güter" gilt. Dies wurde in Deutschland zwar weitgehend schon so gehandhabt, aber in einzelnen Ländern immer wieder in Frage gestellt, da es nicht im Text der EU-Verordnung stand.
Im letzten Absatz des Art. 3 aa der VO zur Handwerkerausnahme über 3,5 bis 7,5 Tonnen bleibt es bei der bekannten Einschränkung hinsichtlich des Radius von 100 km.
Diese Regelung der EU-Verordnung gilt ab 20. August 2020 direkt in Deutschland.
Art. 3 ha der VO:
Ausnahme 2,5 bis 3,5 Tonnen
Diese Regelung tritt erst ab dem 1. Juli 2026 in Kraft. Bis dahin gilt die Regelung der deutschen Fahrpersonalverordnung für den Gewichtsbereich 2,8 bis 3,5 Tonnen.
Die neue Regelung im Einzelnen:
Generell gilt die neue Tachographenpflicht im Bereich 2,5 bis 3,5 Tonnen nur für "grenzüberschreitende Fahrten oder Kabotagebeförderungen" (siehe Art. 2 Abs. 1 aa der VO). Sogenannte Kabotagebeförderungen sind binnenländische Güterbeförderungen durch ausländische Frachtführer. Damit ist ein Großteil des Handwerks bereits von vornherein befreit.
Ausnahme:
Über Art. 3 ha der VO werden in diesem unteren Gewichtbereich zudem alle Güterbeförderungen "im Werkverkehr", wenn "das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt" (ohne Kilometerbeschränkung) befreit.
Änderung Art. 13 der VO
(optionale Ausnahmen, die jeweils durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen)
"Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt" (Art. 13 q der VO).
Diese zusätzliche Ausnahmeoption ermöglicht (bei Übernahme in deutsches Recht) den Transport von schweren Baumaschinen ohne die in der bisherigen Handwerkerausnahme bestehende Höchstgrenze von 7,5 Tonnen.
"Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden."
Der Transport von Transportbeton wäre bei Übernahme dieser Ausnahmeoption in das deutsche Recht ohne Gewichts- und Kilometergrenze "tachographenfrei" möglich (Art. 13 r der VO).
Die nach Art. 13 möglichen (optionalen) Ausnahmen wurden noch nicht umgesetzt. Der ZDH wird sich dafür einsetzen, dass diese Umsetzungen, die Erleichterungen für die Beförderung von Baumaschinen und die Lieferung von Transportbeton schaffen würde, in der neuen Legislaturperiode zeitnah realisiert werden.
Tachograph im grenzüberschreitenden Verkehr
Es besteht eine Pflicht zum Austausch älterer Tachographen in „intelligente“ Tachographen (2. Version) für den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 18. August 2025 ab 3,5 Tonnen.
Zudem gilt ab dem 1. Juli 2026 eine Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die Ausnahme fallen (siehe oben).
Zur Um- bzw. Nachrüstpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr
Da die Handwerkerausnahme beim Transport eigener Materialien nur bis maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 Tonnen gilt, gibt es Betriebe, die für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben. Für Fahrzeuge im Handwerk, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können gemäß EU-Verordnung 165/2014 (Stand 2024) Umrüstvorschriften relevant werden, je nachdem mit welcher Version eines Fahrtenschreibers sie ausgerüstet sind („analog“, „digital“, „intelligent – 1. Version“). Die neuen „intelligenten“ Fahrtenschreiber der 2. Version dienen u.a. der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten.
Bitte prüfen Sie, ob sie sowohl tachographenpflichtig sind, diese Tachographentypen nutzen als auch die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden. In diesem Fall sollte in Fachwerkstätten ein Austausch vorgenommen werden, wozu es die folgend dargestellten Fristen gibt.
Umrüstpflicht bis 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen
Bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist die Umrüstung auf „intelligente“ Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen notwendig, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (und der Schweiz) als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und die mit einem „analogen“ (Einbau i.d.R. vor März 2006) oder „digitalen“ Fahrtenschreiber (Einbau meist vor 2019) ausgestattet sind.
Umrüstpflicht bis 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation
Bis einschließlich 18. August 2025 muss die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.
Einbau von intelligenten Tachographen (2. Version) in Neufahrzeuge
Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die der Tachographenpflicht unterliegen, müssen bereits seit dem 21. August 2023 mit dem sogenannten „intelligenten Tachographen“ (2. Version) ausgestattet werden. Dies ist in der Regel beim Kauf schon erfolgt.