Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen AufzeichnungssystemsKassenführung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28. Juni 2024 bekannt gegeben, dass das elektronische Mitteilungsverfahren ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung steht.
Betriebe, die Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO i.S.d. § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, d.h. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen im Einsatz haben (kurz „Kassen“), müssen darüber eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt vornehmen.
Welche Mitteilungsfristen gelten?
- Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
- Die Außerbetriebnahme ist ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats mitzuteilen.
- Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Gemietete oder geleaste Kassen stehen angeschafften Kassen gleich. Es hat eine Mitteilung zu erfolgen.
Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben im Downloadbereich.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in den „FAQ-Kassen“ mit Datum vom 14. Oktober 2024 neue Informationen zur Mitteilungsverpflichtung gem. § 146a Abs. 4 AO veröffentlicht (bitte in den FAQ nach unten scrollen).
Außerdem wird eine Ausfüllhilfe „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme“ zur Verfügung gestellt. Diese soll der Vorbereitung der Betriebe dienen. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass sich vor dem 1. Januar 2025 noch Änderungen bei den mitzuteilenden Daten und damit auch der Ausfüllhilfe ergeben werden.
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Wichtig
Gemietete oder geleaste Kassen stehen angeschafften Kassen gleich. Es hat eine Mitteilung zu erfolgen.