Expertenberatung für Betroffene des Hochwassers gibt es bei der Handwerkskammer.
M. Klawitter - adobestock.com
Expertenberatung für Betroffene des Hochwassers gibt es bei der Handwerkskammer.

Betriebsberater helfen weiterHochwasser

Die Betriebsberatungsstellen der Handwerksorganisation in den Hochwasser-Regionen stehen für erste Auskünfte und dringende Fragen zur Verfügung.

!!! Aktuelle Informationen werden nach und nach hier eingestellt !!!



Finanzielle Unterstützung

Nach einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei unterstützt die Staatsregierung die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten durch Soforthilfen. Sie finden die Informationen unter Punkt 3 der Pressemitteilung.
Mittlerweile sind die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit Wirkung vom 14. Juni 2024 in Kraft getreten (siehe Downloadbereich).
Für betroffene gewerbliche Unternehmen wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 € je Unternehmen gewährt werden. Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsvermögen und wirtschaftsnaher Infrastruktur. Bei nicht versicherbaren Schäden beträgt die Soforthilfe bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
Niederbayern
Oberpfalz
Hier geht es zum Antrag.

Förderfähig sind neben den notwendigen Aufräumarbeiten die anschließende Wiederherstellung von Grundstücken und Gebäuden, Reparatur und Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und auch die Wiederanschaffung zerstörten oder verloren gegangenen Umlaufvermögens. Eigenleistungen von Mitarbeitern der Unternehmen – insbesondere bei den Aufräumarbeiten – werden nur gefördert , wenn diese mithilfe von Stundenzetteln detailliert festgehalten werden und der Nachweis eines Zahlungsflusses besteht. Betriebsausfall und Betriebsunterbrechung sowie sonstige mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

Die entstandenen Schäden sind durch einen anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. Sachverständigenhonorare stellen erstattungsfähige Ausgaben dar. Es sollte also möglichst nichts entsorgt werden, bevor ein Sachverständiger den entsprechenden Schaden begutachtet und ermittelt hat. Unabhängig davon sollten Sie den entstandenen Schaden möglichst umfassend durch Fotos dokumentieren. 

Neben den Soforthilfen besteht für Unternehmen in Fällen einer Existenzgefährdung die Möglichkeit einer Hilfe im Rahmen der Härtefondsrichtlinie (Notstandsbeihilfe). Der Antrag ist ebenfalls bei den Bezirksregierungen zu stellen. Alle relevanten Förderinformationen und Unterlagen zur Notstandsbeihilfe sind bereits auf der Internetseite des Finanzministeriums (siehe untenstehenden Link) abrufbar. Dem Antrag ist jedoch eine ganze Reihe von Unterlagen zum Nachweis der Existenzgefährdung nachzureichen. Insofern wird dies in den meisten Fällen nicht passend sein.

Weitere Informationen sowie die Anträge finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.



Steuerliche Maßnahmen

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat zur Vermeidung unbilliger Härten steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Unwetter mit Hochwasser von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 festgelegt.

  • Auf Antrag und unter Darlegung der Betroffenheit ist die Stundung der bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern (Einkommensteuer,
    Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) für drei Monate und längstens bis zum 31. Januar 2025 möglich.
  • Es können Ratenzahlung vereinbart werden.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen und Gestellung von Sicherheitsleistungen kann verzichtet werden.
  • Wenn dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Geschädigten dessen Betroffenheit bekannt wird, soll bis zum 31. Januar 2025 die Vollstreckung bei allen bis zum 31. Oktober 2024 fälligen oben genannten Steuern einstweilen eingestellt werden. In diesen Fällen werden die im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zum 31. Januar 2025 verwirkten Säumniszuschläge erlassen.
    Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Oktober 2024 fälligen oben genannten Steuern längstens bis zum 30. Juni 2025 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit
    entstandenen Säumniszuschläge möglich.
  • Geschädigte können bis zum 31. Januar 2025 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen.

Das Schreiben des Finanzministeriums sowie den Erlass finden Sie im Downloadbereich.



Arbeitsrecht

Bei Hochwasser können Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse auftreten. 

Grundsätzliche Informationen zu den Auswirkungen im Arbeitsrecht finden Sie im Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks im Downloadbereich. Ergänzend zum Merkblatt noch eine Information zu Punkt I.3. (Wegerisiko):

Aufgrund des Wegerisikos muss der Arbeitnehmer zumutbare längere Strecken in Kauf nehmen. Nur im Falle eines persönlichen Hindernisses (beispielsweise drohende Gefahr für Leib und Leben auf allen zumutbaren Wegen) kann § 616 BGB greifen und den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreien. Zu beachten ist auch hier, dass § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann. Wenn dies der Fall ist, begründet auch ein subjektives Leistungshindernis keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Das Beste ist immer miteinander eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an unsere Arbeitsrechtsberater.

 

Stundung Sozialbeiträge

Nach Mitteilung des ZDH besteht für Unternehmen, die vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands zur vereinfachten Stundung von Sozialbeiträgen.
Auf Antrag können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden.
Folgende Nachweise sind für die nicht unerhebliche Betroffenheit denkbar:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.

Auch Vollstreckungsmaßnahmen können bis Ende September 2024 ausgesetzt werden.

Das ZDH-Schreiben sowie das Rundschreiben des GKV-Spitenverbands finden Sie im Downloadbereich.



Kurzarbeit

Nach einer Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit bessteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit zur Anzeige der Kurzarbeit zu den allgemein geltenden Bedingungen, jedoch mit folgenden Erleichterungen:
Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Es wird regelmäßig nicht notwendig sein, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen:

  • Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Es muss eine wirtschaftliche Ursachen dafür gesorgt haben, dass die Arbeit ruhen muss (zum Beispiel Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendes Material) oder es ist aufgrund eines unabwendbaren Ereignissses (zum Beispiel außergewöhnliche Witterungsverhältnisse) kein Arbeiten möglich.

Mehr zur Kurzarbeit (insbesondere zu Anzeige der Kurzarbeit, Antrag und Berechnung) erfahren sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Allgemeines

Die Seite Hochwasser.Info. Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bietet für Unternehmen Informationen zu Maßnahmen vor, während und nach einem Hochwasser. Hier geht es zu Hochwasser.Info.Bayern.