Amtliche BekanntmachungHandwerkskammerbeitrag 2025
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz hat am 8. November 2024 den Beitragsmaßstab 2025 festgesetzt.
Der Beschluss zur Festsetzung des Beitrages 2025 hat folgenden Wortlaut:
Festsetzung des Handwerkskammerbeitrages 2025
gem. § 106 Abs. 1 Nr. 5 und § 113 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) i. V. m. § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung
Der Handwerkskammerbeitrag für das Rechnungsjahr 2025 wird unter Berücksichtigung des Gewerbeertrages/Gewinnes aus Gewerbebetrieb 2022 (Bemessungsjahr) nach folgendem Beitragsmaßstab berechnet:
Grundbeitrag
für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
EUR 123,00
für juristische Personen bei Gewerbeertrag EUR 0,00 bzw. negativ
EUR 204,00
für juristische Personen bei Gewerbeertrag ab EUR 1,00
EUR 311,00
Zusatzbeitrag
1,29 % aus Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 2022 bis einschließlich EUR 50.000,00
abzüglich
EUR 10.300,00 Freibetrag vom Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 2022 für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
zuzüglich
0,82 % aus Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 2022
über EUR 50.000,00 bis einschließlich EUR 230.000,00
zuzüglich
0,59 % aus Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 2022
über EUR 230.000,00 bis einschließlich EUR 430.000,00
zuzüglich
0,47 % aus Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 2022
über EUR 430.000,00 bis einschließlich EUR 700.000,00
zuzüglich
0,24 % aus Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 2022
über EUR 700.000,00 bis einschließlich EUR 5.000.000,00
Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Zusatzbeitrages ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelt worden ist.
Liegt der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres noch nicht vor, so wird nach§ 6 Abs. 2 der Beitragsordnung vorläufig der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 2021 herangezogen.
Für neu eingetragene Betriebe dient im Eintragungsjahr und den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres als Grundlage.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat den Beschluss der Vollversammlung mit Schreiben vom 03.12.2024 AZ: StMWi-32-4400f/336/2 genehmigt.
gez.
Dr. Georg Haber
Präsident
Jürgen Kilger
Hauptgeschäftsführer