Überprüfen Sie Ihre KundenGeldwäschegesetz
Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, bei dem kriminell erlangtes Vermögen in scheinbar legales Vermögen umgewandelt wird. Durch das Geldwäschegesetz (GwG) soll einem solchen Missbrauch vorgebeugt werden. Hierbei wird nicht nur der Finanzsektor in die Pflicht genommen. Auch in der Privatwirtschaft gelten für Unternehmen zahlreicher Branchen Risikomanagement-, Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten. Deren Missachtung kann mit Geldbußen geahndet werden.
Aufsichtsbehörden sind für Niederbayern die Regierung von Niederbayern und für die Oberpfalz die Regierung von Mittelfranken.
Für das Handwerk bedeutend ist die Nr. 16 („Güterhändler“). Nach der Definition des Gesetzes ist ein Güterhändler jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Es geht um den Verkauf von beweglichen Waren.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich.
Im Geldwäschegesetz ist ein sogenanntes Transparenzregister geregelt. Das Register soll zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.
Gemäß § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie eingetragene Vereine zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.
Auch hierzu finden Sie weitere Informationen in unserem Merkblatt im Downloadbereich.
Neu hinzugekommen ist, dass sich verpflichtete Betriebe (= Güterhändler) bis 01.01.2024 im Meldeportal registrieren müssen.
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Hier der direkte Link zur Registrierung.
Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.
Eine unterbliebene Registrierung wird derzeit noch nicht sanktioniert. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Nach Mitteilung des ZDH ist eine Sanktionierung bis 2027 ausgesetzt. Güterhändler sollten aber die Registrierung bereits jetzt vornehmen.
Da das Gesetz generell alle Güterhändler (ohne jegliche Einschränkung auf hochpreisige Güter etc.) in die Pflicht nimmt, haben wir eine Anfrage an die Aufsichtsbehörde geschickt. Mittlerweile liegt uns die Antwort der Aufsichtsbehörde vor, die eine Verpflichtung für alle Güterhändler ohne Einschränkung vorsieht.
Am 18.11.2023 trat kurzfristig eine Regelung in Kraft, welche einstweilen die Brisanz aus der Registrierungspflicht nimmt. Demnach besteht für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, bis zum 31.12.2026 keine Pflicht zur Registrierung (§ 59 Abs. 6 GwG).
Nahost-Konflikt
Vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse in Nahost bittet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zoll um Beachtung der Hinweise zur Meldung auffälliger Sachverhalte, um einer Terrorfinanzierung entgegentreten zu können.
Nähere Hinweise können Sie dem Schreiben der FIU im Downloadbereich entnehmen.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
Tel. 0941 7965-130
Fax 0941 7965 198
Achtung
Verpflichtete Betriebe müssen sich bis 01.01.2024 im Meldeportal registrieren.