Friseure - Haarfärbung bei Jugendlichen
Die Europäische Union hat 2011 im Bereich der Haarfärbung den Gesundheitsschutz für Minderjährige verschärft. Seither unterliegen Hersteller bei bestimmten Haarfärbemitteln einer Hinweispflicht, dass das Produkt nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt ist. Grund ist das Risiko von allergischen Reaktionen. Demnach sollen Jugendlichen unter 16 Jahren aus Haftungsgründen keine Haare gefärbt werden, wenn Oxidationshaarfärbemittel oder Haarfarben verwendet werden, die der Farbhersteller mit einem entsprechenden Warnhinweis auf Tube, Beipackzettel oder Verpackung verbietet.
Auf ein Einverständnis des Minderjährigen oder dessen gesetzlichen Vertreters kommt es aufgrund des vorrangigen Gesundheitsschutzes nicht an. Friseure sollten daher aus Haftungsgründen in jedem Fall das Alter des Kunden durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises überprüfen und, sofern der Kunde unter 16 Jahre ist, eine Behandlung ablehnen. In Einzelfällen könne laut der Aussage des Zentralverbands des Friseurhandwerks auf ausdrücklichen Wunsch der Erziehungsberechtigten eine Farbbehandlung mit entsprechenden Produkten vorgenommen wird. Voraussetzung sei aber ein ausdrücklicher Hinweis auf das Risiko und die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigen. In der aus Beweiszwecken zu unterzeichnenden Einwilligungsklärung sollte der vollständige Risikohinweis des Färbemittels (entweder auf der Verpackung oder auf dem Beipackzettel vorhanden) enthalten sein.
Arbeitsschutz:
Auch bei Auszubildenden unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese nicht oder nur unter Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen mit Haarfarben umgehen.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
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