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Änderungen zum 1. Januar 2025Erhöhung des Mindestlohns und Anhebung der Verdienstgrenze bei Minijobs

In der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2023 wurde die Anhebung des Mindestlohns für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt.

Nach der Erhöhung im Januar 2024 auf 12,41 Euro folgt nun die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

  •                         ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Da sich die Geringfügigkeitsgrenze/Verdienstgrenze für Minijobs am gesetzlichen Mindestlohn orientiert und damit dynamisch ist, hat dies auch wieder Auswirkungen auf die Mini- und Midijobs.

Die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ist in Paragraph 8 Abs. 1 a SGB IV geregelt. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt:
Mindestlohn x 130 : 3
Es wird auf volle Euro aufgerundet.

Die Entgeltgrenze liegt somit für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ab 1. Januar 2025 bei 556 Euro.
(-> Jahresentgeltgrenze: 6.672 Euro sowie bei unvorhersehbarem und bis zu zweimaligem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze max. 7.784 Euro)

Ein Midijob beginnt dann 2025 bei einem Verdienst in Höhe von 556,01 Euro und endet wie gehabt bei 2.000,- Euro (sog. Übergangsbereich).

 

Bitte beachten Sie

In einigen Handwerken gelten tarifliche Mindestlöhne. Ein Teil dieser Mindestlohntarifverträge ist gemäß Tarifvertragsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt worden und damit für alle unter ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingend anzuwenden. Soweit keine Allgemeinverbindlichkeit vorliegt, kann sich eine Bindung an einen Mindestlohntarifvertrag auch aus einer beidseitigen Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund einer Innungsmitgliedschaft des Arbeitgebers und Gewerkschaftsangehörigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ergeben. Auch bei einer entsprechenden Bezugnahmeklausel auf einen solchen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag ist ein eventuell bestehender Mindestlohntarifvertrag vor dem gesetzlichen Mindestlohn zu beachten.

 

Hinweis für das Friseurhandwerk

Der derzeit gültige Tarifvertrag für das Friseurhandwerk liegt in manchen Lohngruppen unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Zum 1. Januar 2025 greift für diese Lohngruppen der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro (brutto/Stunde).
Das gilt, bis ein neuer (allgemeinverbindlicher) Tarifvertrag für das Friseurhandwerk vorliegt.

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Reinhard Gaber

Rechtsberater

Tel. 0941 7965-190

Fax 0941 7965-198

reinhard.gaber--at--hwkno.de




 Änderungen zusammengefasst ab 2025

  • Mindestlohn 12,82 Euro brutto je Zeitstunde
  • Entgeltgrenze Minijob 556 Euro


 Info

Ein Midijob liegt vor, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht nur kurzfristig beschäftigt ist und der Verdienst im Übergangsbereich – früher Gleitzone - liegt.