Erleichterungen im Vergaberecht in BayernBürokratieabbau im Vergaberecht
Ministerpräsident Dr. Markus Söder hatte in seiner Regierungserklärung vom 13. Juni 2024 den Abbau unnötiger bürokratischer Hemmnisse die Beschleunigung privater und staatlicher Initiativen angekündigt. In der Kabinettssitzung vom 25. Juni 2024 beschloss das Kabinett unter anderem eine Liberalisierung des Vergaberechts auf Landesebene (also unterhalb des EU-Schwellenwertes) mit höheren Wertgrenzen.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist keine Änderung durch Landesrecht möglich. Die Wertgrenze für EU-weite Ausschreibungen liegt für Bauleistungen bei 5,382 Mio. Euro sowie für Liefer- und Dienstleistungen (auch freiberufliche Dienstleistungen) bei 221.000 Euro (143.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden).
Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen, welches am 30. Dezember 2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Darin sind unter § 8 die Regelungen zu den Wertgrenzen enthalten.
Bei der Vergabe von Bauleistungen gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen (alle ohne Umsatzsteuer):
- Ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 Euro zulässig.
- Eine freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1 Million Euro zulässig.
Die neuen Regelungen gelten neben dem Freistaat und den Kommunen auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staats unterstehen.
Die neuen Regelungen finden Sie in Art. 20 Abs. 2 BayWiVG (Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften). Die Wertgrenzen gelten nach Art. 21 Abs. 4 bis einschließlich 31. Dezember 2029.
Weitere Informationen zu den Wertgrenzen finden Sie auf der Seite des Auftragsberatungszentrums.