5-jährige Gewährleistungsfrist bei Photovoltaikanlagen?
Was bei der Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen gilt, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt. Welcher Vertragstyp bei der Montage Photovoltaikanlagen vorliegt und welche Gewährleistungsfrist greift, wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Je nach Einbausituation gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei oder fünf Jahren.
Das OLG Bamberg fällte am 12. Januar 2012 ein Urteil zur Länge der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren bei einer Photovoltaikanlage. Es handelte sich im betroffenen Fall um eine Freiland-Photovoltaikanlage, für die ein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB angenommen wurde. Die Gründe liegen in der Verankerung der Anlage durch 90 cm in den Boden eingerammte Pfosten und in der üblichen Verwendungsweise der Module für Bauwerke.
Bei Photovoltaikanlagen auf Dächern fallen die Entscheidungen der Gerichte unterschiedlich aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2013 eine zweijährige Verjährungsfrist als zutreffend an. Die Photovoltaikanlage habe keine Funktion für das Gebäude und sei daher nicht für ein Bauwerk verwendet worden. Die Anlage diene eigenen Zwecken, nämlich der Erzeugung von Strom als weitere Einnahmequelle. Mangels Verbindung mit dem Erdboden sei es auch selbst kein Bauwerk. Damit greife die fünfjährige Verjährungsfrist hier nicht.
Anders entschied das OLG München am 10. Dezember 2013, welches einen Werkvertrag und eine fünfjährige Verjährungsfrist annahm.
Auch der VII. Zivilsenat des BGH hat am 2. Juni 2016 bei einer Dach-Photovoltaikanlage für eine Tennishalle abweichend vom III. Zivilsenat einen Werkvertrag und die 5-jährige Verjährungsfrist angenommen.
Die Voraussetzungen für die 5-jährige Frist sind nach den Entscheidungsgründen dann gegeben, wenn
- die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird,
- der Einbau eine grundlegende Erneuerung darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist und
- die Photovoltaikanlage dem Gebäude dient.
In einer neuen Entscheidung des OLG Schleswig vom 1. Februar 2023 (durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH am 22. November 2023 bestätigt) wurde erneut die fünfjährige Verjährungsfrist sowie die Werkvertragsregelung herangezogen.
Hinweis:
Es wird vor Gericht immer eine Einzelfallentscheidung bleiben, ob Werk- oder Kaufvertragsrecht angenommen wird. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt (Lieferung oder Montage) und ob eine individuelle Anpassung an die Wünsche des Bestellers erforderlich ist.
Ebenso wird die Einordnung als Bauwerk weiterhin von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Bezüglich der Einordnung als Bauwerk wird die Art der Montage durchaus eine Rolle bei der Beurteilung durch die Gerichte spielen (Festigkeit der Verbindung, Sturm- und Windsicherheit, Eingriff in die Gebäudesubstanz).
Die Vereinbarung der VOB Teil B geht teilweise ins Leere, wenn ein Gericht es als Kaufvertrag einordnet. Da die VOB/B Vertragsbedingungen sind, können sie grundsätzlich auch in andere Vertragstypen als Bauverträge einbezogen werden. Allerdings kann sich der Verwender dann nicht auf die Privilegierung nach § 307 BGB berufen. Es findet damit eine Inhaltskontrolle statt, die sich am gesetzlichen Leitbild des jeweiligen Vertragstypus zu orientieren hat.
Hersteller können zusätzlich freiwillige Garantien geben. Entscheidend für den Garantieanspruch ist, was in den Garantiebedingungen steht. Es können Leistungsgarantien gegeben sein, welchen die Batteriekapazität betreffen sowie Produktgarantien, die in der Regel auf Materialfehler betreffen. Der konkrete Garantieumfang weicht bei den Herstellern voneinander ab.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
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