Coronavirus: Informationen und Maßnahmen für Betriebe
Die nachstehenden Informationen haben wir mit größter Sorgfalt zusammengestellt und halten diese für Sie weiterhin aktuell.
Informationen zu den Modalitäten der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe finden Sie im Themenbereich "Finanzielle Unterstützung von Betrieben".
Für darüber hinaus gehende Fragen stehen Ihnen unsere Berater von Mo. bis Do. 07:30 bis 17:00 Uhr, Fr. 07:30 bis 13:00 Uhr gerne zur Verfügung.
Für Notfälle und dringende Angelegenheiten außerhalb unserer Öffnungszeiten senden Sie bitte eine Mail an corona.betriebsberatung@hwkno.de.
Letzte Aktualisierung: 09.09.2024
Themenbereich "Finanzielle Unterstützung von Betrieben": Letzte Frist zum verpflichtenden Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe
Infos zu Regelungen in Betrieben
Informationen zum Infektionsschutzgesetz
Mit Ablauf den 7. April 2023 ist der Rechtsrahmen für die letzten Corona-Schutzmaßnahmen nach § 28b Infektionsschutzgesetz entfallen.
Die von Bayern innerhalb der Grenzen des Infektionsschutzgesetzes getroffenen Regelungen der BayIfSMV wurden bereits mit Wirkung zum 1. März 2023 aufgehoben.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Aufgrund des seit langem bestehenden Wegfalls der Corona-Regelungen (insbesondere Dokumentationen der Zugangsbeschränkungen wie 3G-Regelungen), gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Aufbewahrung von Angaben zum Impfstatus bzw. Testergebnisse der Arbeitnehmer oder Kunden. Aus diesem Grund mussten die entsprechenden Daten gelöscht werden. Es ist auch mit Kontrollen der Datenschutzbehörde zu rechnen.
Informationen hierzu finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht.
Arbeitsschutz
Die durch die 17. BayIfSMV empfohlene Erstellung eines Hygienekonzepts ist durch die Aufhebung der Verordnung entfallen.
Corona-Arbeitsschutzverordnung seit 1. Januar 2023 aufgehoben
Das Bundesarbeitsministerium stellt allgemeine Empfehlungen zur Vermeidung von Atemwegsinfektionen wie Grippe, grippale Infekte und COVID-19 bei der Arbeit zur Verfügung
Ende der Isolationspflicht bei positiver Testung seit 1. März 2023
Seit 16. November 2022 griff die AV Corona-Schutzmaßnahmen. An die Stelle der bisherigen Isolationspflicht bei positiv getesteten Personen waren bestimmte genannten Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensempfehlungen geregelt. Die AV Corona-Schutzmaßnahmen ist mit Ablauf des 28. Februar 2023 ausgelaufen, womit auch die dortigen Vorgaben enden.
Was gilt bei Infizierung bzw. Kontakt zu einer infizierten Person?
Das bayerische Gesundheitsministerium stellt Handlungsempfehlungen für das Vorliegen einer positiven Testung sowie bei Kontakt zu einer infizierten Person zur Verfügung.
Weitere Fragen zum Thema Arbeitsschutz beantwortet Ihnen gerne unser technischer Berater.
Ansprechpartner für Hygiene und Datenschutz
Abteilungsleiterin
Tel. 0941 7965-130
Fax 0941 7965 198
Ansprechpartner Arbeitsschutz
Sachverständiger für Immobilienbewertung (EIPOS), Technischer Berater
Tel. 0941 7965-273
Fax 0941 7965-281273
Arbeitsrecht
Die Maßnahmen sind bereits ausgelaufen.
Informationen - inkl. Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, welche noch für die „Altfälle“ beantragt werden kann (Frist für Antragsstellung beträgt 2 Jahre) und Kurzarbeitergeld – erhalten Sie im weiterhin Downloadbereich befindlichen Infoblatt "Corona-Arbeitsrechtliche Auswirkungen". Außerdem stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsberater gerne für Fragen zur Verfügung.
Hilfreich ist auch die Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Krankschreibung per Telefon
Die Sonderregelung ist zum 31. März 2023 ausgelaufen.
Kinderkrankengeld
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Betreuung aufgrund der Corona-Pandemie (z. B. wegen Schul- oder Kitaschließung oder aufgrund einer Quarantäneanordnung für das Kind) galt bis 7. April 2023.
Kurzarbeit
Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld
Vor dem Hintergrund der Unwägbarkeiten, die sich bei Lieferkettenproblematik und der Energiekrise in Folge des Kriegs in der Ukraine ergeben, gab es Zugangserleichterungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2023 (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung).
Informationen rund um das Thema Kurzarbeit finden Sie unter den Downloads in unserem Infoblatt "Corona-Arbeitsrechtliche Auswirkungen" und dort unter B.
Bitte beachten Sie:
Die Sonderregelungen sind am 30. Juni 2023 endgültig ausgelaufen.
Damit gelten seit dem 1. Juli 2023 wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten. Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld müssen negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden – vorausgesetzt es gibt eine entsprechende Arbeitszeitkonto-Regelung im Betrieb, die den Aufbau von Minusstunden zulässt - und Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen.
Die Formulare für die Anzeige über Arbeitsausfall, den Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug für die Geltungsdauer der Kurzarbeitergeld-VO, für die Abrechnungsliste sowie zahlreiche Informationen und Erklärvideos finden Sie zudem hier auf der Internetseite des Agentur für Arbeit.
Hilfreich sind auch die Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
sowie die FAQs des Bundesarbeitsministeriums zum Kurzarbeitergeld.
Tipp: Der schnellste Weg zum Kurzarbeitergeld führt laut Angaben der Agentur für Arbeit über die eServices für Unternehmen und die App zur Kurzarbeit (erhältlich für Android und Apple). Im Rahmen der beiden Angebote der Bundesagentur für Arbeit können Sie Ihre Unterlagen so einreichen, dass diese quasi bearbeitungsreif auf dem Desktop eines Sachbearbeiters landen. Durch die Nutzung einer der beiden Möglichkeiten können Sie selbst einen erheblichen Teil zur Beschleunigung der Bearbeitung Ihrer Anzeigen und Anträge beitragen.
Die Registrierung und Nutzung der eServices wird hier in Videos erklärt:
- Registrierung als Arbeitgeber
- eServices - Anzeige auf Arbeitsausfall
- eServices - Kurzarbeit Antrag & Abrechnungliste
Ansprechpartner
Downloads
Finanzielle Unterstützung von Betrieben
Unternehmen und Selbständige, die von März bis Mai 2020 Corona-Soforthilfe beantragt haben, erhielten Ende November 2022 Post von den Bewilligungsstellen. Wie damals schon angekündigt, erfolgt nun die Überprüfung, ob der damals zu prognostizierende Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist. Dazu müssen nun die Ist-Zahlen mit den damals angegebenen Prognosen verglichen werden. Nähere Infos vom Bayerischen Wirtschaftsministerium finden Sie nebenan zum Download.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium veröffentlicht auf www.soforthilfecorona.bayern laufend aktualisierte Antworten auf häufige Fragen. Für Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Servicehotline geschaltet. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet (unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben). Natürlich stehen Ihnen auch unsere Betriebsberater bei Fragen gerne zur Verfügung.
Corona-Soforthilfen: Bayerisches Kabinett billigt großzügige Rückzahlung und teilweise Erlasse: Unternehmen und Selbständige, die von März bis Mai 2020 Corona-Soforthilfe beantragt haben, wurden in den vergangenen Wochen aufgefordert, nachzuweisen, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist. Viele Betriebe müssen nun die Soforthilfe zurückbezahlen. Als Frist hierfür war der 30. Juni 2023 vorgesehen. Schon bisher galt aber: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni 2023 zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können spätestens ab 1. Juni 2023 über die Online-Plattform (www.coronasoforthilfe.bayern) beantragt werden.
Zusätzlich hat die Staatsregierung am 18. April 2023 einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen. Grundsätzlich ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel ist damit ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung – angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr – zu leisten.
Im Detail gilt Folgendes:
Inhabergeführte Unternehmen und Soloselbständige können den individuellen Pfändungsfreibetrag ergänzt um den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge geltend machen. Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigt, soweit sie über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden.
Antrag auf Erlass der Rückzahlung:
Mit der Pressemeldung vom 31.07.2023 teilte das Bayerische Wirtschaftsministerium mit, dass inhabergeführte Unternehmen (Einzelunternehmen) und Soloselbständige ab jetzt bei Vorliegen einer Existenzgefährdung den Erlass der Rückzahlung beantragen können. Der Erlass erfolgt immer nur nach einer Einzelfallprüfung.
Ab August bzw. September sollen auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einen Erlass der Rückforderungen beantragen können.
Wichtige Meldung:
Wir erhielten am 06.09.2024 die Mitteilung, dass bayerische Unternehmen und Soloselbständige, die 2020 Corona-Soforthilfe erhalten hatten und sich noch nicht zurückgemeldet haben, in der nächsten Woche von den Bewilligungsstellen (Bezirksregierungen) per E-Mail und Brief angeschrieben werden. Es muss der im Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass bzw. der Höhe einer etwaigen Überkompensation über ein Online-Portal mitgeteilt werden (siehe Musterschreiben im Downloadbereich).
Die Rückmeldung über das Online-Portal ist in jedem Fall bis spätestens 31.10.2024 auch im Falle eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass notwendig.
Für den Fall, dass die angeforderten Auskünfte nicht 31.10.2024 über das Online-Portal erteilt werden, beabsichtigen die zuständigen Bewilligungsstellen den Bewilligungsbescheid wegen Verstoßes gegen die Auflage (= Mitteilung einer Überkompensation) mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und die gewährte Soforthilfe in voller Höhe zurückzufordern.
Auf www.soforthilfecorona.bayern finden Sie ausführliche Hinweise zum Verfahren inklusive einer Berechnungshilfe, einer Kurzanleitung und laufend aktualisierte Antworten auf FAQs.
Verlängerung der Fristen für die Schlussabrechnung:
Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können letztmalig bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.
Das BMWK weist explizit darauf hin, dass die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen es vorsehen, dass die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden.
Durch die fristgemäße Einreichung können diese negativen Konsequenzen vermieden werden.
Weitere Informationen finden Sie unter der URL www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Ansprechpartner
Ihren zuständigen Betriebsberater vor Ort finden Sie hier.
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Bayerisches Wirtschaftsministerium
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