Satzung
der Studiengesellschaft für Mittelstandsfragen e.V. in der Fassung des Beschlusses vom 16.10.2017.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Studiengesellschaft für Mittelstandsfragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz eingetragener Verein angefügt. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist im Rahmen der Förderung der Volks- und Berufsbildung die wissenschaftliche Bearbeitung und publizistische Auswertung aller Fragen, die die Stellung der so genannten Mittelschichten in Wirtschaft und Gesellschaft betreffen. Dieser Zweck soll in erster Linie erreicht werden durch:
- Die systematische, wissenschaftliche Untersuchung des wirtschaftlichen und sozialen Geschehens unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung auf die Mittelschichten,
- die Durchführung von Seminaren und Kolloquien zur Behandlung mittelstandspolitischer Fragen,
- die Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Zielsetzungen,
- die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse und
- Information der Öffentlichkeit über die Probleme der Mittelschichten.
Die Studiengesellschaft ist keine politische Organisation. Sie führt keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die die in § 2 niedergelegten Ziele fördern wollen. Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Nach Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Bestätigung über die Mitgliedschaft.
Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen jährlich € 60,00, für juristische Personen € 260,00. Alle Mitglieder übernehmen es, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben bei sich bietender Gelegenheit zu unterstützen und zu fördern.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- Ausschluss
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund erfolgen. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zur Kenntnis gebracht. Gegen den Beschluss kann binnen 4 Wochen nach Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Rechte des betroffenen Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über die Richtlinien für das Arbeitsprogramm, genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Sie wählt den Vorstand und erteilt ihm Entlastung.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Es ist ordnungsgemäß eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt ist.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der absoluten Mehrheit der Vereinsmitglieder. Der Text der Satzungsänderung muss den Mitgliedern vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom amtierenden Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem geschäftsführenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, beim ersten Mal durch die Gründungsversammlung, auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Gemäß § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den geschäftsführenden 2. Vorsitzenden oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsmacht.
Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Die Mitglieder des neu zu konstituierenden wissenschaftlichen Beirates nach § 9 werden vom Vorstand ernannt. In der Folge wählen die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates dessen neue Mitglieder. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Wahl der neuen Mitglieder und des Vorsitzenden bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirates scheidet aus durch Austrittserklärung oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Benehmen mit dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates.
§ 9
Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der inhaltlichen Positionierung der Arbeit der Studiengesellschaft, insbesondere bei der Programmierung der Veranstaltungen zu beraten. Dem Beirat gehören höchstens zwölf Persönlichkeiten an.
§ 10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder, mindestens aber von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, die ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Ladungsfrist von einem Monat mittels eingeschriebenen Briefs geladen worden ist.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Handwerkskammer für Oberbayern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Lehrlingsausbildung zu verwenden hat.
Die Vermögensbindung gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1971.
§ 12
Notwendige Ergänzungen und Änderungen
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, soweit diese erforderlich sein sollten, um eine Eintragung in das Vereinsregister zu erreichen, sowie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft durch die Finanzbehörden sicherzustellen.